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Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand

Ein Bescheid, der eine oder mehrere Feststellungen hat, die nicht hätten einbezogen werden dürfen, ist er insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Hat das FA in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG Feststellungen zu mehreren Grundstücken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen hätte einbezogen werden dürfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids ist nicht möglich.

Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.

Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.

Der BFH kann über die Entscheidung des FG hinaus zu Lasten des Revisionsklägers in der Sache entscheiden, wenn die Entscheidung eine unvermeidbare Folge einer prozessual gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der erneuten Entscheidung über den Klageantrag ist.

FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 121

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2020 - 5 K 2582/11, der Feststellungsbescheid vom 04.12.2009, der Änderungsbescheid vom 17.12.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 14.12.2022 | Aktenzeichen: II R 40/20

Vorinstanz:

FG Hessen | Urteil vom 12.11.2020 | Aktenzeichen: 5 K 2582/11


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