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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Unternehmens-Rechtsform. Als entscheidender Grund für diese hohe Verbreitung bzw. für die Beliebtheit fungiert die Beschränkung der Haftung. Die GmbH ist nämlich eine so bezeichnete Kapitalgesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.<

Die GmbH ist aufgrund der Haftungsbeschränkung bei Gründern beliebt

Das bedeutet, dass das Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter von Verbindlichkeiten der GmbH also grundsätzlich unberührt bleibt. Rechtlich verankert ist diese Gesellschaftsform in dem GmbH-Gesetz (GmbHG), das im vorletzten Jahrhundert bereits entsprechend formuliert und seitdem auch nur geringfügig verändert wurde. 2008 gab es diesbezüglich die letzte größere Reform.

Mit dieser Reform sollte eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts erreicht sowie zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aufgerufen werden.

Rechtliche Grundlagen der GmbH lassen sich nicht nur im HGB finden

Eine entsprechende GmbH kann dabei prinzipiell zu jedem legalen respektive gesetzlich zulässigen Zweck initiiert werden. Berücksichtigt werden muss dabei aber immer, dass die Gesellschaft als so bezeichneter Formkaufmann geführt wird (§ 13 Abs. 3 GmbHG und § 6 HGB); daher ist sie zu jeder Zeit gewerbesteuerpflichtig.

Weitere Regelungen respektive Vorschriften sind in den Paragraphen 238 - 342a HGB (Rechnungslegung), der Insolvenzordnung (InsO) sowie dem Umwandlungsgesetz zu finden. Wer eine diesbezügliche Gesellschaft errichten möchte, muss diese vorab in das Handelsregister (konstitutive Eintragung) eintragen lassen.

Als Grundvoraussetzung für diese Eintragung muss der zuvor erstellte Gesellschaftsverlag notariell beurkundet werden, wobei dieser von entscheidender Bedeutung ist, da hier neben den Mitwirkungspflichten der Gesellschafter bzw. Gründer auch die Satzung des jeweiligen Unternehmens verankert ist.

Neben Barwerten können auch Sachwerte bei einer GmbH eingebracht werden

Um eine Gesellschaft dieser Art überhaupt gründen zu können, müssen prinzipiell bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So werden für die Gründung eine oder mehrere natürliche oder auch juristische Personen benötigt, die einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag abschließen. Zudem ist es in jedem Fall eine vom Gesetzgeber verankerte Grundvoraussetzung, dass das einzubringende Stammkapital der Gesellschaft mindestens 25.000 Euro beträgt.

Diese Summe setzt sich aus den Stammeinlagen der jeweiligen Gesellschafter zusammen. Diese können unterschiedlich hoch sein, müssen im Endeffekt in der Gesamtsumme aber immer mindestens 25.000 Euro erbringen. Sofern in diesem Zusammenhang eine Bargründung erfolgt, kann diese grundsätzlich zeitnah erfolgen. Bringt zumindest einer der Gesellschafter seine Einlage in Form von Sachwerten, stellt sich der Gründungsprozess als weitaus schwieriger dar.

Alleine das Beschreiben und Schätzen des Sachwertes sowie das Verfassen eines Sachgründerberichts sind zeitaufwändige und äußerst komplizierte Aufgaben.

Eine GmbH kann auch als Komplementär in einer Gesellschaft fungieren

Eine GmbH kann aber auch als Komplementär innerhalb einer GmbH & Co. KG fungieren. Bei einer GmbH & Co. KG, die eine spezielle Form einer Kommanditgesellschaft darstellt, ist der persönlich und unbegrenzt haftende Komplementär (Komplementär) dabei keine natürliche Person, sondern eine entsprechende GmbH.

Ziel dieser Konstruktion im gesellschaftsrechtlichen Rahmen ist es dabei, Haftungsrisiken für die hinter der GmbH & Co. KG stehenden Personen zu begrenzen respektive auszuschließen. Auch wenn die Haftung der Gesellschaft bei einer GmbH auf die Stammeinlage begrenzt ist, muss eine Gründung und auch das spätere Agieren innerhalb dieser oder auch der Gmbh & Co. KG grundsätzlich rechtlich einwandfrei verlaufen.

Durch einen kleinen formalen Fehler oder zum Beispiel fehlende Unterlagen in Bezug auf eine etwaige Sacheinlage kann sich das Gründungsprozedere in die Länge ziehen und zudem die Sachlage deutlich verkomplizieren.

Gründungen nie ohne rechtlichen Beistand

Wer bei der Gründung der vorgenannten Gesellschaften grundsätzlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte auf jeden Fall einen qualifizierten Rechtsbeistand konsultieren; so kann die Vorgehensweise sowohl bei der GmbH als auch bei einer GmbH & Co. KG stets mit den gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften zuverlässig abgeglichen werden. AdvoGarant vermittelt Interessierten hier entsprechend kompetente und erfahrene Rechtsanwälte.

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