Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Wissenswertes über die Erbengemeinschaft

Unter einer Erbengemeinschaft wird eine Gruppe von Personen verstanden, welche von einem Verstorbenen kraft Testament oder per Gesetz dazu bestimmt wurde in einem gemeinschaftlichen Rahmen die Erbschaft anzutreten. Die Erbengemeinschaft wird explizit in § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannt und gehört zu den gängigen Elementen des Erbrechts. Die Personen innerhalb einer Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet. Einzelpersonen werden als Alleinerben bezeichnet und nicht als Erbengemeinschaft.

Besonderheiten der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft bildet sich automatisch kraft Gesetzes und hat den Zweck, dass sich die Hinterbliebenen um die Aufteilung der vererbten Vermögensgüter kümmern. Das Erbrecht ist in Deutschland durch das Grundgesetz garantiert, Artikel 14 GG. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Erbrecht durch die §§ 2032 bis 2062 BGB geregelt. Der Erblasser kann Vermögensgegenstände an einzelne Personen vererben: Diese Nachlassgegenstände fallen dann aber aus der Erbengemeinschaft heraus. Die Erbengemeinschaft wird nur zwischen Erben zusammengesetzt, auf welche das gesamte Vermögen des Erblassers übergeht. Miterben dürfen nicht über einzelne Gegenstände entscheiden, sondern müssen sich an ihrem Nachlass-Anteil orientieren.

Praktische Beispiele

In der Praxis muss sich die Erbengemeinschaft zusammensetzen und über die Verteilung des Erbes entscheiden. Wenn an drei Erben zwei Häuser zu gleichen Teilen vererbt wurden, entscheiden die Erben in der Praxis was mit den beiden Häusern passiert, welche nur schwer aufgeteilt werden können. Neben Möglichkeiten der Vermietung können die Häuser einfach verkauft werden, wonach jeder Erbe seinen Anteil am Verkauf der Immobilien erhält. Besteht zwei Erben darauf, dass die Häuser verkauft werden sollen, muss sich der dritte Erbe fügen oder alternativ den Kaufpreis an die beiden anderen Erben auszahlen. Falls vier Münzen an vier Erben vererbt wurden, kann ein Miterbe nicht den Erhalt einer einzigen Münze fordern. Die Erbengemeinschaft muss beispielsweise beschließen, dass "jeder Erbe eine Münze erhält" oder die "Münzsammlung als Ganze" verkauft wird.

Die Pflichten der Miterben

Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemäß § 2038 BGB gemeinschaftlich. Die Miterben sind dazu verpflichtet sich an allen Maßnahmen zu beteiligen, welche für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich sind. Maßnahmen welche der Erhaltung eines Erbschaftsgegenstandes dienen, können von jedem Erben ohne Rücksprache durchgeführt werden, § 2038 BGB. Dazu zählen zum Beispiel notwendige Reparaturen am Dach, ohne deren Durchführung Wasser in eine Immobilie einsickern würde. Bei der Ergreifung von Maßnahmen dürfen andere Miterben nicht benachteiligt werden. Ist der reparierende Erbe Handwerker und schreibt dieser seine Rechnung selbst, muss diese dem durchschnittlichen Marktwert entsprechen. Handelt es sich um nutzbare Nachlassgegenstände, kann jeder Miterbe eine Nutzung der betreffenden Nachlassgegenstände verlangen. Darunter fallen häufig Wohnung- oder Automobilnutzungen. Früchte aus der Erbschaft, wie zum Beispiel Zinsen aus einer Mietsache, müssen anteilig auf die Erben aufgeteilt werden.

Auflösung der Ergengemeinschaft

Haben sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses verständigt und dies dann auch vollzogen, so ist die Erbengemeinschaft gleichsam automatisch aufgelöst. Das setzt allerdings voraus, dass auch sämtliche eventuellen Verbindlichkeiten des Verstorbenen bedient wurden. Können sich die Erben insbesondere bei Immobilienbesitz nicht auf einen gemeinsamen Verkauf verständigen, so kann jeder von ihnen eine so genannte Teilungsversteigerung beantragen. Auf die

Teilungsversteigerung finden die Regeln der Zwangsversteigerung Anwendung, die mit nicht unbeträchtlichen Kosten und meist wirtschaftlich nachteiligen Ergebnissen verbunden ist. Sobald der Ersteigerer den Gebotspreis gezahlt und dieser zu gleichen Teilen an die Erben ausgezahlt ist, so erlischt auch in diesen Fällen die Erbengemeinschaft (in Bezug auf die Immobilie), sofern es nicht noch andere Vermögensgegenstände oder gar Verbindlichkeiten gibt, über die noch eine Auseinandersetzung stattfinden muss.

Fazit

Sobald sich eine Erbengemeinschaft bildet, müssen vielseitige rechtliche Regelungen beachtet werden. Erbgemeinschaften, die aus juristischen Laien bestehen, sollten sich an einen Rechtsanwalt von Advogarant.de wenden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den einzelnen Miterben besteht: Schließlich soll die Verwaltung und Teilung der Erbschaft gerecht zugehen und die Entstehung "bösen Blutes" von Anfang an unterbunden werden.

Artikel zum Thema

Andere Themen

AdvoGarant Kompetenz-Team

Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

Fachanwältin für Erbrecht

Rechtsanwältin Brauck-Hunger

Bachweg 55

65366 Geisenheim

Zum Profil
1 von 1

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant.de
Berater-Service

Sie wollen erfolgreich Kunden gewinnen und binden?

Wir helfen Ihnen als starker Partner für Marketing & Organisation

AdvoGarant Artikelsuche