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Behandlungsfehler

Erste Schritte bei einem ärztlichen Behandlungsfehler.

Besteht der Verdacht auf einen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungsfehler, sollte der Patient die Hände nicht in den Schoß legen und erst einmal abwarten. Wichtig ist, möglichst schnell zu klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Der Patient sollte wissen, dass er bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (auch Schmerzensgeld) grundsätzlich die so genannte Beweislast trägt. Das heißt er muss nachweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, hat der Patient das Nachsehen. Schadenersatzansprüche und/oder Schmerzensgeldforderungen sind dann nicht zu verwirklichen.

Gerade deshalb ist es wichtig, den Beweis für einen Behandlungsfehler möglichst früh abzusichern.

Dazu bieten sich folgende Schritte an:

Erster Schritt: Der Patient sollte ab Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein Gedächtnisprotokoll erstellen. Darin sollte er den Krankheitsverlauf und die möglichen Beweismittel für Einzelereignisse notieren. Beweismittel sind zum Beispiel Zimmernachbarn im Krankenhaus oder Besucher, die bestimmte Abläufe mitbekommen haben. Auch Familienangehörige können später als Zeugen für einen Behandlungsfehler bei Gericht aussagen.

Ein Gedächtnisprotokoll sichert wichtige Informationen, die man leicht vergisst und die später nur umständlich, manchmal auch nur teilweise, rekonstruiert werden können. Auch ein Anwalt wird für ein solches Gedächtnisprotokoll später dankbar sein.

Zweiter Schritt: Falls Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, ist es wichtig, Belege über nötige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler aufzubewahren. Das können beispielsweise Belege über Zuzahlungen zu Medikamenten oder Krankenhauskosten, Belege über Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi-Quittungen sein.

Dritter Schritt: Um zu überprüfen, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, beziehungsweise ob die vorgenommene Behandlung im speziellen Fall die Richtige war, ist die Behandlungsdokumentation des Arztes anzufordern und zu überprüfen. Da hier immer wieder Probleme mit den Ärzten auftreten, sollte sich der Patient bereits an dieser Stelle anwaltlicher Hilfe bedienen.

Vierter Schritt: Zur Abgrenzung, wie und in welchem Umfang sich ein Behandlungsfehler ereignet hat, sind in aller Regel weitere, ärztliche Informationen notwendig. Spätestens an dieser Stelle sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser kann dann neben der Erarbeitung der Grundlagen für späteren Schadenersatz auch bei der Auswahl eines Gutachters behilflich sein. Nachfolgend ist der Arzt mit dem Behandlungsfehler zu konfrontieren und zu einem Anerkenntnis aufzufordern. Das wird häufig verweigert. Dadurch wird ein gerichtliches Vorgehen erforderlich.

Fünfter Schritt: Sinnvoll ist ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren, in dem durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen der ärztliche Behandlungsfehler festgestellt wird. Auf der Basis eines gerichtlichen Gutachtens können dann Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche eingefordert werden. Bis zur Durchführung eines solchen Beweisverfahrens ist es besonders wichtig, dass bis zur Begutachtung keine Veränderungen vorgenommen werden, um keine Beweise zu vernichten.

Dem gerichtlichen Beweisverfahren kommt insbesondere bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern große Bedeutung zu. Der Mundraum des Patienten kann von einem Gutachter unschwer in Augenschein genommen und dann gegebenenfalls ein Behandlungsfehler festgestellt werden.

Privatgutachten, zum Beispiel über Krankenkassen oder den medizinischen Dienst, reichen zur Beweissicherung nicht aus.

Die Geltendmachung von einem Behandlungsfehler ist sehr komplex. Der Patient sollte deshalb grundsätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zu empfehlen ist hier ein Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes und insbesondere in der Vertretung von Patienten bereits lange Erfahrung hat

Der Patient sollte sich auch nicht durch die Abwehrhaltung von Arzt oder Zahnarzt und im Hintergrund stehenden Haftpflichtversicherungen verunsichern lassen. Wo tatsächlich ein Fehler gegeben ist, muss der Behandler auch dafür gerade stehen.

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RA Manfred Schäffler

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