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Urlaubsanspruch

Wer viel arbeitet, hat auch einen angemessen Anspruch auf Erholungsurlaub. Damit dessen Gewährung auch sichergestellt ist, gibt es eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an bezahlten Urlaubstagen im Jahr.

Hier wird eine Ausnahme vom Grundsatz des § 614 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) „Ohne Arbeit kein Lohn“ gemacht. Das schreibt § 1 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwingend vor. Nicht verwechselt werden darf dieses Urlaubsentgelt mit freiwillig gezahltem Urlaubsgeld. Das BUrlG ist das maßgebliche Gesetz wenn sich Fragen rund um das Thema Urlaubsanspruch ergeben.

Entstehung des Urlaubsanspruchs

Jeder Arbeitnehmer im Sinne des § 2 BUrlG hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Mindestdauer von 20 Tagen entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Es kommt also nur auf den Abschluss des Arbeitsvertrages an, tatsächlich muss noch keine Arbeit aufgenommen worden sein. Obwohl § 3 Abs. 1 des BUrlG von mindestens 24 Urlaubstagen im Jahr ausgeht, darf man sich davon nicht täuschen lassen. In § 3 Abs. 2 BUrlG wird deutlich, dass der Gesetzgeber dabei von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Heruntergerechnet ergibt sich somit ein Anspruch auf 20 Urlaubstage bei einer üblicherweise bestehenden 5-Tage-Woche.

Viele Arbeits- und Tarifverträge weichen jedoch von dieser Regelung ab und gewähren ihren Angestellten mehr Erholungsurlaub. Eine vertragliche Unterschreitung der Mindestzahl ist aber nicht möglich, § 13 Abs. 1 Satz 1! Bestimmte Arbeitnehmer wie beispielsweise Schwerbehinderte haben daneben noch Anspruch auf Zusatzurlaub. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 9 BUrlG.

Dauer des Urlaub

Sollte ein Arbeitnehmer während des Jahres eine neue Beschäftigung aufnehmen und innerhalb dieses Kalenderjahres die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr erreichen, hat er einen Anspruch auf Teilurlaub. Dasselbe gilt wenn vor der Wartezeit das Arbeitsverhältnis endet oder der Arbeitnehmer nach der Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, § 5 Abs. 1 BUrlG. Der Teilzeiturlaubsanspruch beträgt dann 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Erteilung des Urlaubs

Das BUrlG geht in § 7 Abs. 2 Satz 1 zwar davon aus, dass der Urlaub am Stück genommen werden muss. Nichtsdestotrotz wird in der Praxis immer auch einzelne Arbeitstage für Hochzeiten im Freundeskreis, Umzug etc. gewährt. Der Arbeitgeber darf eine solche Praxis nicht vorschreiben und zur Regel machen. Damit würde der Erholungszweck unterlaufen werden. Der Urlaub ist auf Antrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zu gewähren. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass dem Urlaubswunsch auch entsprochen wird. Vielmehr kann der Arbeitgeber hier von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Dabei sind jedoch die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Eine Selbstbeurlaubung kann unter Umständen eine außerordentliche und fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Übertragung des Urlaubsanspruchs

Kann der Urlaub nicht innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden, verfällt er grundsätzlich. Ausnahmsweise kann er in das nächste Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder Gründe aus der Sicht des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Typischer Fall auf Arbeitgeberseite ist eine hohe Auftragslag, auf Arbeitnehmerseite Krankheit. In diesen Fällen muss der Urlaub bis spätestens Ende März genommen werden. In der Praxis sehen viele Arbeits- und Tarifverträge die Möglichkeit der Übertragung des Urlaubs vor, auch über den März des Folgejahres hinaus.

Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Eine Urlaubsabgeltung dergestalt, dass der Urlaub in Entgelt umgewandelt wird, ist nicht zulässig. Auch damit wäre wieder der Erholungszweck gefährdet. Nur für den Fall dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und keine Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen, wird dieser ausbezahlt.

Urlaubsanspruch in Gefahr? Ein Rechtsanwalt kann helfen

Urlaub ist wichtig, weshalb darüber viel und oft gestritten wird. Auch gab es in der Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Thema Urlaub. Lassen Sie sich hierzu umfassend von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten. Diesen finden Sie auf advogarant.de

Weiterführende Links zum Thema Urlaubsanspruch

http://www.urlaubsanspruch24.de/

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesurlaubsgesetz

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