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Markenverletzung

Besonders plastisch lässt sich das Thema Markenverletzung im Internet anhand des Beispiels der so genannten Google-AdWords-Kampagnen illustrieren.

Es handelt sich dabei um die Möglichkeit durch den Kauf so genannter Schlüsselwörter im Rahmen des Einsatzes der bekannten Internet-Suchmaschine Dritte zielgerichtet auf unternehmenseigene Anzeigen und damit die unternehmenseigene Webseite zu leiten.

Zu diesem Zweck werden Schlüsselwörter, die das beworbene Produkt, beziehungsweise die Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens beschreiben, zuvor von dem Nutzer erworben. Gibt ein potentieller Kunde des werbenden Unternehmens diesen, oder einen ähnlichen Begriff als Suchanfrage in die Suchmaschine ein, bekommt er neben den gewöhnlichen Suchergebnissen auch zu dem eingegebenen Begriff passende AdWords Anzeigen angezeigt. Für jede Werbe-Kampagne muss ein Inserent eines oder mehrere Stichwörter, die Keywords, angeben unter denen die von ihm selbst erstellten Anzeigen bei Google erscheinen sollen.

Im Einzelfall kann die Benutzung von bestimmten, unter Umständen bereits markenrechtlich geschützten, Begriffen im Rahmen solcher Anzeigen bereits als Markenverletzung anzusehen sein.

Das hat sogar zivilrechtliche Folgen, die sich sehr empfindlich im Geldbeutel niederschlagen. In einer Entscheidung vom 23. März 2010 (Aktenzeichen C-236/10) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass in der Benutzung fremder, als Marke registrierter Bezeichnungen im Einzelfall eine Markenverletzung liegen kann. Das ist der Fall, wenn Unternehmer zu einem Schlüsselwort, das einer eingetragenen Marke entspricht, Anzeigen bei Google einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsuser nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen nun die Waren oder Dienstleistungen stammen.

Denn insoweit erscheint die entsprechende Anzeige unmittelbar, nachdem ein Nutzer der Internet-Suchmaschine den markenrechtlich geschützten Begriff als Suchwort eingegeben hat. Damit ist die Marke für den Suchenden eben auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar. Das kann dazu führen, dass sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der Waren oder Dienstleistungen irren kann, die mit dem jeweiligen Begriff in Zusammenhang stehen. Damit ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt und es kann eine Markenverletzung vorliegen.

Letztlich ist es jedoch Aufgabe des jeweiligen nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob eine Markenverletzung vorliegt.

Gerade diese Entscheidung des EuGH zeigt, dass es brandgefährlich ist, markenrechtlich schutzfähige Begriffe ungeprüft oder ohne entsprechende Registrierung im Rahmen der unternehmerischen Geschäftstätigkeit im Internet zu benutzen.

Die Chancen aber auch die enormen Risiken im Zusammenhang mit der Monopolisierung von Wort- und Bildzeichen im geschäftlichen Verkehr, sollten zu den ersten Überlegungen gehören, die Unternehmer im Zuge der Gründung anstellen.

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RA Olaf Kretzschmar

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