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Herkunftstäuschung

Eine Herkunftstäuschung liegt immer dann vor, wenn der Kunde eine Ware oder Dienstleistung nicht dem tatsächlichen Anbieter, sondern einem Dritten zuordnet.

Dies geschieht insbesondere dann, wenn ein Produkt mit einer Marke versehen wird, die entweder der Marke des Originalanbieters entspricht oder dieser Marke derart ähnlich ist, dass sie mit ihr verwechselt werden kann. Der Sinn und Zweck einer Marke besteht darin, dem angesprochenen Verkehr zu signalisieren, aus welchem Betrieb das betreffende Produkt stammt. Die Marke schafft daher ein gewisses Vertrauen in eine bestimmte, gleichbleibende Qualität des Produkts.

Regelmäßig kommt dem Markenprodukt auch eine besondere Wertschätzung zu. Um dieses Vertrauen zu erhalten, gewährt das Markengesetz dem Inhaber einer Marke einen effektiven und umfassenden Schutz gegen die unberechtigte Verwendung von identischen und ähnlichen Kennzeichen. Allerdings besteht dieser Schutz nicht uferlos, sondern nur in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich zu den Waren und Dienstleistungen sind, für die die Marke geschützt ist.

Außerdem ist erforderlich, dass das betreffende Zeichen markenmäßig verwendet wird.

Dies ist der Fall, wenn das Zeichen eingesetzt wird, um die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung anzugeben. Die bloß beschreibende Verwendung der Marke ist demgegenüber keine Herkunftstäuschung. Es ist daher zulässig, Ersatzteile unter Hinweis auf die Verwendungsmöglichkeit zu bewerben („passend für...“). Unzulässig wäre es demgegenüber, das markenrechtlich geschützte Logo des Herstellers des Produkts zu verwenden, für das das Ersatzteil verwendet werden kann, weil damit der Eindruck entstehen könnte, auch das Ersatzteil stamme von diesem Unternehmen.

Die Beurteilung einer relevanten Ähnlichkeit der Zeichen ist komplex. Die Zeichen werden dabei nach bestimmten Kriterien in (schrift)bildlicher, klanglicher und gedanklicher Hinsicht verglichen. Sind sie auch nur in einer Hinsicht ähnlich, kann dies bereits ausreichen, um den Versuch einer Herkünftstäuschung beziehungsweise ein Plagiat anzunehmen.

Wird ein Markenverstoß angenommen, kommen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Betracht.

Von besonderer Bedeutung ist hier der Anspruch auf Unterlassung, der insbesondere auch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann. Dies setzt vor allem voraus, dass der Verfügungsantrag möglichst bald (in der Regel maximal vier Wochen) nach erster Kenntnis über die Herkunftstäuschung gestellt wird. In jedem Fall sollte die Hilfe spezialisierter Anwälte in Anspruch genommen werden, wenn es gilt, mögliche Markenverletzungen zu überprüfen oder geltend gemachte Ansprüche abzuwehren.

Über den Autor

RA Christian Musiol


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