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Geblitzt - da kann man nichts machen. Doch!

Geblitzt worden - Zahlen oder widersprechen? Welche Chancen hat man auf Erfolg? Es passiert regelmäßig, dass bereits umfangreiche und gerätespezifische Anträge auf Akteneinsicht dazu führen, dass plötzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer Verwaltungsbehörde mit einem Zweizeiler ohne jegliche Begründung (!) eingestellt wird. Merkwürdig - war dieselbe Behörde doch zuvor noch sicher von einer verfolgbaren Verkehrsüberschreitung ausgegangen.

Ob durch Termindruck oder Unachtsamkeit bedingt - es passiert schnell, dass man als Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet und dann von einer Verwaltungsbehörde mit einem Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid angeschrieben wird. Bei geringfügigen Verstößen kommt es nur zu einem Verwarnungsgeld, sonst zu einem Bußgeld mit Punkteeintrag im Fahreignungsregister und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verkehrsüberschreitungen zusätzlich zu einem Fahrverbot von bis zu dreimonatiger Dauer.

Unterschiedliche Messverfahren bieten unterschiedliche Verteidigungschancen

Insbesondere bei entsprechender Vorbelastung in Flensburg, aber auch bei besonderem Mobilitätsbedürfnis kommt dann die Frage auf, ob man sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen sollte, was freilich auch abhängig von den Erfolgsaussichten ist.

Die pauschal bejahende Antwort auf diese Frage ist aus Experten-Sicht genauso falsch wie die landläufig immer wieder zu hörende Meinung, gegen moderne Blitzer könne ohnehin nichts ausgerichtet werden.

Fakt ist: Es gibt eine Vielzahl von Geräten, die auf gänzlich unterschiedlichen Technologien zur Bestimmung von Geschwindigkeitswerten basieren. Dies bringt es mit sich, dass die Chancen der anwaltlichen Verteidigung abhängig davon sind, welches Messgerät mit welcher Software-Version eingesetzt wurde. Der spezialisierte Anwalt kann auf einen umfangreichen Prüfkatalog zurück greifen, um festzustellen, ob eine Geschwindigkeitsmessung oder auch eine Abstands- bzw. Rotlichtmessung fehlerhaft ist.

Manche Bußgeldverfahren werden sang- und klanglos eingestellt

Es passiert regelmäßig, dass bereits umfangreiche und gerätespezifische Anträge auf Akteneinsicht dazu führen, dass plötzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer Verwaltungsbehörde mit einem Zweizeiler ohne jegliche Begründung (!) eingestellt wird - merkwürdig, nachdem dieselbe Behörde zuvor noch vollkommen sicher von einer verfolgbaren Verkehrsüberschreitung ausgegangen war. Offensichtlicher kann es kaum werden, dass hier fehlerhaft gearbeitet wurde ...

Technische Messfehler können zur Unverwertbarkeit der Messung oder zu einem geringeren Wert führen

In anderen Fällen kann im Zuge einer Zeugenvernehmung im Gerichtsverfahren festgestellt werden, dass bei der Einrichtung der Messstelle oder bei der Durchführung der Messung Fehler gemacht wurden, die entweder ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens zu führen haben oder aber zu einem niedrigeren vorwerfbaren Wert führen, der in Grenzfällen die Vermeidung des drohenden Punkteeintrags oder gar die Abwehr des befürchteten Fahrverbots bedeuten kann.

Toleranzabzug vergessen? Das kann schon mal passieren ...

Zu einem ähnlichen Ergebnis kann es übrigens auch dann kommen, wenn zwar den Messbediensteten vor Ort keinerlei Fehlverhalten nachzuweisen ist, aber schlussendlich von der Verwaltungsbehörde einfach der (Brutto-)Messwert zugrunde gelegt wird, ohne den obligatorischen Toleranzabzug von mindestens 3 km/h vorzunehmen. Auch Derartiges ist in den vergangenen Monaten bereits mehrfach aufgefallen. Für die Behörde ist es ein kleiner Zahlenfehler, der für den Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben kann.

Verfahrensverzögerung als Mittel zur Abwehr von Fahrverboten

Doch selbst wenn auch an dieser Stelle alles ordnungsgemäß gelaufen ist und der vorgeworfene Geschwindigkeits- oder Abstandswert korrekt ermittelt wurde, können insbesondere bei Fällen mit drohendem Fahrverbot vom erfahrenen Rechtsanwalt noch zahlreiche Kniffe angewendet werden, die die Mobilität des Betroffenen erhalten. So kann es in Fällen, in denen es nur wegen eines vorangegangenen Fehlverhaltens im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot kommen soll, ein probates Mittel sein, das Verfahren zu verzögern, um zu erreichen, dass die Voreintragung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits tilgungsreif ist und damit auch der Boden für das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung entzogen wird.

Durch Parallelvollstreckung statt mehreren Monaten nur ein Monat Fahrverbot

Bei Mehrfachtätern kann eine Möglichkeit gegeben sein, mehrere drohende Fahrverbote parallel vollstrecken zu lassen, so dass der Führerschein nur für einen Monat abgegeben wird, zeitgleich aber zwei oder noch mehr Fahrverbote verbüßt werden, so dass viele Wochen "zu Fuß" erspart werden.

Wegfall oder Verkürzung eines Fahrverbots durch Erhöhung der Geldbuße

Unter Umständen kann ein Fahrverbot von einmonatiger Dauer durch Erhöhung der Geldbuße kompensiert werden. Je nach Bundesland und zuständigem Gerichtsbezirk stehen die Chancen hierfür mal gut, mal schlecht. Eine Verkürzung eines mehrmonatigen Fahrverbots aufgrund einer erhöhten Geldbuße ist häufig zu erzielen.

Verschiebung von Fahrverboten in die Urlaubszeit

Fast immer ist es möglich, ein nicht abzuwendendes Fahrverbot um gar viele Monate zu verzögern und damit in eine Zeit zu verlegen, in der es beispielsweise wegen eines anstehenden Urlaubs nicht mehr so weh tut.

Fahrereigenschaft und -identifikation als Grundvoraussetzung einer Verurteilung

Vor all diesen Überlegungen steht freilich immer die Frage, ob der Betroffene denn überhaupt der verantwortlich zu machende Fahrer bzw. als solcher identifizierbar ist.

Vorsicht vor Falschangaben zum angeblichen Fahrer und vor gewerblichem Punktehandel

Dabei ist vor falschen Beschuldigungen anderer Personen - selbst wenn diese damit einverstanden sind - oder der Inanspruchnahme kommerzieller und meist dubioser Plattformen zum Punktehandel zu warnen, denn in solchen Fällen drohen dem tatsächlich Betroffenen nicht nur Bußgelder, Punkte und Fahrverbote, sondern auch noch strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung. In Anbetracht der deswegen zunehmend häufiger von Staatsanwaltschaften eingeleiteten Strafverfahren sollte ein Betroffener besser auf die umfangreichen, oben nur im Ansatz angesprochenen Möglichkeiten einer redlichen Verteidigung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zurück greifen.


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Über den Autor

Dr. Hufnagel Rechtsanwälte
Frohsinnstr. 26
63739 Aschaffenburg


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