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Schenken

Schenken bleibt die Alternative zum Vererben, gerade bei großen Vermögen.

Im Erbfall können die Erben vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind. Trotz der wesentlich erhöhten Freibeträge, die nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetz gelten, kann das gerade bei großen Vermögenswerten weiterhin der Fall sein. Somit kann auch nach dem neuen Gesetz durch eine optimierte Vermögensübertragung auf Kinder und Enkel erhebliches Steuersparpotential ausgeschöpft werden, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens durch Schenkungen.

Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden. Die konsequente Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten kann, gerade wenn das Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, zu einer erheblichen Senkung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer führen.

Ausnutzung der Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge wurden für Ehegatten auf 500.000 Euro [vorher 307.000 Euro], die für Kinder auf 400.000 Euro [vorher 205.000 Euro ] und für Enkel auf 200.000 Euro [vorher 51.200 Euro] erhöht. In diesem Rahmen fällt keinerlei Erbschaftssteuer an. Eine geschickte Nachlassplanung kann somit durch Verminderung der Steuerlast das Problem eines Liquiditätsengpasses mildern oder sogar beseitigen.

Wer beispielsweise mehrere, vermietete Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses besitzt, kann Wohnungen, deren Wert nicht höher als die Freibeträge sind, alle zehn Jahre an seine Kinder und Enkel steuerfrei verschenken.

Beispiel: Herr E ist unter anderem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, welches in zwölf Etagenwohnungen aufgeteilt ist. Steuerlicher Gesamtwert der Immobilien 2.400.000 Euro. Eine Eigennutzung kommt nicht in Betracht.

Er schenkt im Jahre 2009 seinem Sohn und seiner Tochter je zwei Wohnungen im Steuerwert je Wohnung von 200.000 Euro.

Die Mutter besitzt sonstiges Vermögen (Wertpapiere, Kapitalanlagen) im Wert von 2.000.000 Euro. Sie überträgt ebenfalls im Jahre 2009 den Kindern Wertpapiere im Wert von jeweils 400.000 Euro.

2009 Kind 1 Kind 2 Schenkung Vater

Mutter 400.000 €

400.000 € 400.000 €

400.000 € Gesamtwert 800.000 € 800.000 € Freibeträge Vater

Mutter 400.000 €

400.000 € 400.000 €

400.000 € Schenkungssteuer 0 € 0 €

Somit kann Vermögen im Wert von bis zu 800.000 Euro auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.

Wenn in den folgenden zehn Jahren kein Todesfall eintritt, kann der Vorgang wiederholt oder anderes Vermögen verschenkt werden. Im Jahre 2020 können die Eltern also wiederum Vermögen von 800.000 Euro auf jedes Kind steuerfrei übertragen.

Beispiel 2: Sohn und Tochter haben je ein eheliches Kind. Der Vater schenkt auch den Enkelkindern je eine Wohnung aus dieser Liegenschaft und auch die Mutter überträgt einen Teil ihres Vermögens direkt auf die Enkel.

Schenkung 2009 Kind 1 Kind 2 Enkel 1 Enkel 2 Schenkung Vater

Schenkung Mutter 400.000 €

400.000 € 400.000 €

400.000 € 200.000 €

200.000 € 200.000 €

200.000 € Gesamtwert 800.000 € 800.000 € 400.000 € 400.000 € Freibeträge Vater

Mutter 400.000 €

400.000 € 400.000 €

400.000 € 200.000 €

200.000 € 200.000 €

200.000 € Steuerlast 0 € 0 € 0 € 0 €

Somit kann in der ersten Stufe - bei Einbeziehung der Enkel - Vermögen im Wert von bis zu 2.400.000 Euro steuerfrei übertragen werden, jedenfalls dann, wenn der Todesfall frühestens zehn Jahre nach der Schenkung eintritt.

Die Eltern / Großeltern können dann nach zehn Jahren erneut Vermögen bis zu 2,4 Millionen Euro vollkommen steuerfrei auf die Kinder / Enkelkinder übertragen.

Allerdings sollten die Eltern bei der noch so erstrebenswerten Steuerersparnis nicht ihre eigenen Interessen an der Sicherung ihrer Alterseinkünfte aus dem Auge verlieren. Deshalb sollte vereinbart werden, dass Kinder das geschenkte Vermögen nicht einfach verkaufen können.

Vielfach können und wollen die Eltern auch nicht auf ihre Einnahmen aus dem übertragenen Vermögen verzichten. Dann empfiehlt es sich den Kindern und gegebenenfalls den Enkelkindern die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen zu überlassen, aber im Gegenzug zur Schenkung laufende Versorgungsleistungen zu vereinbaren. Auch diese Versorgungsleistungen sind steuerlich begünstigt, weil die Kinder / Enkelkinder die Zahlungen an die Eltern als dauernde Last bei der Einkommensteuer geltend machen können.


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