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Haftung des Vorstands

Haftbarkeit des Vorstands einer Aktiengesellschaft - wann greift sie? Und worauf ist zu achten, wenn der Vorstand verklagt wird?

Die Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft haftet prinzipiell für wirtschaftliche und sonstige Schäden, wenn ihm die Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann. Im deutschen Recht ist diese, auf der Sorgfaltspflichtverletzung basierende, Managerhaftung im § 93 AktG (Aktiengesetz) verankert. Allerdings schwebt die Haftung AG grundsätzlich in einer juristischen Grauzone, weil die Vorstände und Manager prinzipiell riskante Entscheidungen treffen müssen, deren Folgen wegen des wechselnden wirtschaftlichen (auch politischen oder juristischen) Umfelds nicht komplett absehbar sind. Sie benötigen daher einen nicht justiziablen Entscheidungsspielraum, den die Business Judgement Rule definiert.

Sorgfaltspflichtverletzung und die Bedeutung der Business Judgement Rule

Die Business Judgement Rule wurde 1994 im US-Rechtssystem und kurze Zeit später in den Rechtssystemen vieler europäischer Staaten – darunter Deutschland (1997), Schweiz und Österreich – installiert. Diese Regel begrenzt die Haftung AG im Grundsatz auf Sorgfaltspflichtverletzungen. Das bedeutet: Wenn Geschäftsführer und/oder Vorstände unternehmerische Entscheidungen unter angemessener Prüfung aller zugänglichen Informationen sachbezogen und in bester Absicht treffen (mithin sorgfältig), haften sie nicht für negative Folgen, die sich immer unter veränderten Bedingungen ergeben können. Sollte ein Vorstand beschließen, eine neue Fabrik zu bauen, haftet er nicht für deren spätere Verluste, die dadurch entstehen, weil ein Konkurrenzunternehmen zum gleichen Zeitpunkt eine Fabrik baut und dies nicht oder unzureichend angekündigt hat. Diese Freistellung von der Haftung ergibt sich nicht nur aus der Business Judgement Rule, sondern auch aus dem schon viel länger geltenden § 93 AktG. Wenn ein Manager allerdings beschließt, eine Manipulationssoftware in ein Dieselfahrzeug einzubauen, die eindeutig gegen geltendes Recht verstößt, wird er wegen der Managerhaftung dafür zur Verantwortung gezogen. Dasselbe betrifft den Vorstand, der davon wusste und den Vorgang (manchmal stillschweigend) billigte. Abgesehen von so einem strafbaren Verhalten erlaubt es die Business Judgement Rule den Vorständen und Managern, wirtschaftlich riskante Entscheidungen zu treffen, ohne dass sie für negative Entwicklungen persönlich haften müssen. Nötig ist diese juristische Feststellung durch die Business Judgement Rule, weil sich ex-post (nachträglich) jede Entscheidung als Fehlentscheidung interpretieren lässt, die nicht zu einem wirtschaftlichen Erfolg geführt hat. Doch dafür kann ein Vorstand oder Manager nicht haftbar gemacht werden, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nachweislich nachgekommen ist.

Definition der Sorgfaltspflicht

Dieser Begriff taucht zwar im § 93 AktG nicht explizit auf, weil es dort um konkretere Bestimmungen von Pflichtverletzungen geht (unter anderem Rückzahlung von Aktionärseinlagen, Zinsen, Dividenden, Aktienerwerb etc.), doch die gebotene Sorgfalt wird auch in diesem Paragrafen schon ausdrücklich erwähnt. Dafür greift nun die Business Judgement Rule mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen etwas konkreter auf. Das ist deshalb nötig, weil Fehlentscheidungen gerade auf wirtschaftlicher Ebene mannigfaltige Ursachen haben können, die nicht einmal etwas mit der möglichen Unfähigkeit oder Überforderung des Vorstands zu tun haben und erst recht nichts mit gesetzeswidrigen Handlungen.

Doch ein Manager war vielleicht unter Zeitdruck und hat nicht alle Informationen eingeholt, die er hätte einholen können. Das wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung. Um diese festzustellen, ist zu ermitteln, wie die betreffende Person in der betreffenden Situation hätte handeln müssen. Drei Fallbeispiele:

  • Der Manager/Vorstand plant den Bau einer neuen Fabrik – ein auf Jahrzehnte angelegtes Projekt. Es ist zumutbar, dafür alle Informationen einzuholen, die irgendwie zu bekommen sind. Auch sollte die Entscheidung sehr sorgfältig und mit höchster Expertise getroffen werden. Eine übereilte und nicht mit allen verfügbaren Informationen unterfütterte Entscheidung wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung, die aber nur geahndet wird, wenn sie zu einem wirtschaftlichen Schaden führt.
  • Der Manager erfährt, dass eines der eigenen Produkte im Verdacht steht, gefährlich zu sein. Er ruft es blitzschnell zurück. Der Verdacht erhärtet sich später nicht, die Rückrufaktion hat unnötige Kosten und einen Imageschaden verursacht. Doch der Manager hat wahrscheinlich dennoch richtig gehandelt, um den größtmöglichen Schaden abzuwenden. Es kann schwer sein, ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen.
  • Der Vorstand einer AG beschließt einen Aktienrückkauf. Durch ein schwieriges Börsenumfeld sinkt danach der Kurs der eigenen Aktien. Hier ist zu klären, ob der Rückkauf Einfluss auf das Kursverhalten hatte und ob das absehbar war (normalerweise nicht, der Kurs hätte steigen sollen).

Wie sorgfältig ein Mensch handeln kann, wird anhand einer normativen Vergleichsperson ermittelt, die zum gleichen sozialen und/oder mit entsprechender Expertise und Verantwortung ausgestatteten Personenkreis gehört. 

Der Manager oder Vorstand muss sich in sehr unklaren Fällen, für die gerade die Business Judgement Rule geschaffen wurde, am (möglichen oder tatsächlichen) Handeln anderer Manager auf seiner Ebene messen lassen.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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