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Dekoratives Element

Keine Markenverletzung der Zeichen „CCCP“ und / oder „DDR“ durch deren Nutzung als dekoratives Element.

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat zwei Fälle entschieden, in denen es um Symbole ehemaliger Ostblockstaaten als dekoratives Element ging. Nach der Entscheidung dürfen Dritte die Symbole ehemaliger Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken anbringen, obwohl sie mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Einer der Kläger ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR®“. Er ist außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildet. Der Beklagte vertreibt so genannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung „DDR“ und ihrem Staatswappen. Der Beklagte wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die andere Klage betrifft die Verwendung der Buchstabenfolge „CCCP“ zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts.

Die Buchstabenfolge „CCCP“ (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP“, die für bestimmte Bekleidungsstücke (zum Beispiel Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge „CCCP“. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Der BGH hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Der BGH verneint Ansprüche der Kläger aus ihren Marken, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzt. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen auffasst. Das ist in diesen Fällen aber sehr unwahrscheinlich.

Stattdessen werden die Symbole nur als dekoratives Element erkannt, das nach Art des Motivs variieren kann.

Der BGH hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen. Daher hat er Ansprüche der Kläger aus ihren Marken verneint.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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