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Nach dem Urlaub folgt der Ärger: Mobiles Parkverbot!

Nach dem Traumurlaub ist man wieder zu Hause angekommen, doch plötzlich ist das Auto nicht mehr da. Dieses hatten sie ganz normal in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt. Es wurde jedoch abgeschleppt, weil in der Zwischenzeit ein mobiles Parkverbot eingerichtet wurde.

Nach der leeren Urlaubskasse müssen sie auch noch die Abschlepp-Kosten übernehmen, obwohl das KFZ ordnungsgemäß abgestellt wurde.

Was ist ein mobiles Parkverbot?

Zwischenzeitlich wurde ein Parkverbots-Schild an der Parkbucht aufgestellt, woraufhin alle Autos, die in dieser Parkbucht standen zu entfernen waren. Dies geschah natürlich ausgerechnet in ihrer Urlaubszeit.

Da hilft ihnen die Argumentation „ das Halteverbot stand aber letzte Woche noch nicht da!“ nicht. Wenn nachträglich ein mobiles Halte- oder Parkverbots-Schild aufgestellt wurde, müssen sie hiervon auch bei örtlicher Abwesenheit Kenntnis nehmen. Bei einem Park- oder Halteverbots-Schild handelt es sich um eine sogenannte Allgemeinverfügung, die bereits mit ihrer Bekanntgabe, d. h. also bei Aufstellen wirksam wird. Aufgestellte Verkehrs-Schilder sind grundsätzlich von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wo hier nicht nur der aktive Verkehrsteilnehmer gemeint ist, sondern auch generell der Halter eines Fahrzeuges. Das Zeichen Nr. 286 StVO sieht bei „mobilen“ und „stationären“ Parkverboten gleich aus. Fahrzeuge dürfen hier nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, es sei denn zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen des Fahrzeuges. Mobile Verbotszeichen werden in der Regel dann aufgestellt, wenn hier grundsätzlich kein Bedarf einer Regelung besteht, es jedoch für den Einzelfall (Baustelle, Umzug, Veranstaltung, etc.) über einen begrenzten Zeitraum notwendig und angebracht ist.

Es kommt für die Wirksamkeit eines Park- oder Halteverbotes nicht darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer tatsächlich Kenntnis von dem Verbots-Schild genommen hat. Das hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall bestätigt, wo ein Halter eines Fahrzeuges, der rechtmäßig für die Dauer eines mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes geparkt hatte die tatsächliche Kenntnisnahme der geänderten Verkehrsbeschilderung nicht wahrnehmen konnte (so BVerfG Az.: 11 C 15/95). Das KFZ wurde wegen eines Straßenfestes in dem Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes aufgrund eines nachträglich angeordneten Parkverbotes rechtmäßig abgeschleppt.

Pflichten der Straßenverkehrsbehörde

Auch die Straßenverkehrsbehörden müssen sich an gewisse Regeln und Pflichten halten. Dies bedeutet, dass eine Vorlaufzeit seitens der Behörden eingehalten werden muss, so dass nicht gänzlich überraschend Park- und Halteverbote aufgestellt werden können. Zwar ist gerichtlich nicht eindeutig geklärt, wie exakt diese Vorlaufzeit auszusehen hat, doch haben die Verwaltungsgerichtshöfe eine Vorlaufzeit von 3 bzw. 4 Tagen für ausreichend erachtet. Insoweit stellt die 4-Tage-Frist auch keinen fixen Richtwert dar (vgl. hierzu u.a. VGH Mannheim Urteil v. 13.02.2007 – Az.: 1 S 822/05; VGH Kassel Urteil v. 20.08.1996 – Az.: 11 UE 284/96 sowie VGH München, Urteil vom 17.04.2008 – Az.: 10 B 08.449).

Darüber hinaus muss das Halteverbot eindeutig erkennbar sein, d. h. die Straßenabschnitte müssen exakt für das ausgesprochene Verbot erkennbar sein. Anderenfalls ist das Durchsetzen eines Parkverbotes seitens der Behörden unrechtmäßig, so urteilte u. a. das VG Köln in einem Fall, wo die Fahrbahn mit Zickzacklinien gekennzeichnet war, die im Widerspruch zur Beschilderung standen, so dass infolge der unklaren Anordnung der Halter weder das Bußgeld noch die Abschlepp-Kosten zu übernehmen hatte (VG Köln Urteil v. 10.01.2008 – Az.: 20 K 1096/06).

Wie kann man vorbeugen?

Zunächst einmal ist es bei Urlaubsabwesenheit oder bei längerer Abwesenheit als Dauerparker im öffentlichen Verkehrsbereich sinnvoll das Auto am besten in einer Garage oder auf einem privaten Grundstück stehen zu lassen. Wenn eine solche Möglichkeit nicht zur Verfügung stehen sollte, sollte man seinen Wagen verkehrsgerecht Parken und eine Vertrauensperson bitten, mindestens alle zwei Tage nach dem Auto zu sehen und dieser auch die Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere in der Abwesenheit zur Verfügung zu stellen, damit diese Person ggf. das Auto wegfahren und an einer anderen Stelle parken kann. Nur so besteht die Sicherheit, dass man nach dem Urlaub nicht gleich die Haushaltskasse belasten und dem Autosammelplatz der Straßenbehörde eine Visite abstatten muss.

Dabei entstehen nicht unerhebliche Kosten, wobei die Abschlepp-Kosten regional stark voneinander abweichen und bis zu 300,00 € betragen können. Darüber hinaus können auch noch Standgebühren anfallen, ebenso wie das behördlicherseits verhängte Bußgeld in einer Größenordnung von 35,00 €.

Gegen dieses kann sich der Fahrzeughalter jedoch zur Wehr setzen, da zum Zeitpunkt des Parkens des KFZ´s kein Verstoß vom Halter begangen wurde. Es ist dann an der Straßenverkehrsbehörde das Gegenteil zu beweisen, was dieser jedoch sehr schwer fallen dürfte, da das Parkverbot im Regelfall erst nachträglich ausgesprochen wurde.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Christoph Hubrich
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