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Rückgabe

Ein Mietverhältnis endet in der Regel an einem bestimmten Stichtag. Welcher Stichtag gilt, richtet sich nach der Art des geschlossenen Mietvertrages. Während auf Zeit geschlossene Verträge automatisch zum vereinbarten Termin ausklingen, müssen unbefristete Verträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist zunächst gekündigt werden. Hiervon kennt das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Mietrecht nur eine Ausnahme: Wird im Falle einer außerordentlichen Kündigung keine Frist gesetzt, endet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Eine der wichtigsten Pflichten des Mieters ist nun die Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 BGB. Er ist dazu angehalten, rechtzeitig zum Termin auszuziehen und dem Vermieter durch Übergabe sämtlicher Schlüssel unmittelbaren Besitz an den Räumlichkeiten zu verschaffen. Diese müssen im vertraglichen vereinbarten Zustand sein. Die Beweislast einer ordnungsgemäßen Erfüllung trägt im Streitfall der Mieter.

Die Rückgabe der Wohnung ist Pflicht der Mieter

Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses dazu verpflichtet, dem Vermieter die Wohnung oder das Haus zurückzugeben. Hierzu muss er ihm nicht nur alle Schlüssel, sondern auch sonstige zur Mietsache zählende Gegenstände wie Haushaltsgeräte oder Möbel aushändigen, soweit diese mitvermietet sind. Wurden die Räumlichkeiten im Rahmen der Untermiete einem Dritten unterlassen, so berechtigt das Gesetz den Vermieter dazu, die Rückgabe auch von diesem zu fordern (§ 546 Abs. 2 BGB). Für die Übergabe nennt das BGB keinen konkreten Zeitpunkt. Sie - hat jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen, - ist damit in der Regel am Folgetag oder am nächsten Werktag (§ 193 BGB) fällig, - kann aber auch individuell zwischen den Parteien festgelegt werden. Findet die Übergabe verspätet statt, besteht die Verantwortlichkeit des Mieters für die Räumlichkeiten auch weiterhin. Er haftet zudem für eventuell entstandene Verzugsschäden.

Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand

Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Räumlichkeiten in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben. Oftmals vereinbaren die Parteien eine "besenreine" Übergabe: Hier sind es nur die groben Verschmutzungen, die entfernt werden müssen. Soweit der Mieter -wirksam- zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, so muss er diese vor der Rückgabe der Mietsache vornehmen. Wurden keine Absprachen getroffen, ist die Wohnung in den Zustand zurückzuversetzen, den sie zu Beginn des Mietverhältnisses hatte. Änderungen sind grundsätzlich nur im Rahmen einer normalen vertragsgemäßen Nutzung zugelassen. Der Mieter muss also nicht nur sein eigenes Mobiliar, sondern auch alle im Laufe der Zeit errichteten Aufbauten entfernen. Bauliche Maßnahmen sind ebenfalls rückgängig zu machen..

Verpflichtung des Vermieters durch die Rückgabe

Die Rechtsprechung verpflichtet den Vermieter zur Rücknahme der in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten. Eine Ausnahme macht sie allerdings in den Fällen, in denen zurückgelassene Gegenstände die Inbesitznahme der Wohnung unmöglich machen (vgl. LG Berlin, Az.: 63 S 292/02). Vor diesem Hintergrund gilt eine nur teilweise geräumte Wohnung als nicht übergeben (OLG Koblenz, Az.: 5 U 266/05) - der Vermieter kann Schadensersatz verlangen oder eine Räumungsklage erheben. Wurden lediglich einzelne Objekte in der Wohnung gelassen, wird die Übergabe jedoch bejaht. Wegen Schlechterfüllung hat der Vermieter allerdings einen Anspruch auf eine Entfernung der Überbleibsel (BGH, Az.: VIII ZR 96/87). Ist die Rückgabe der Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand erfolgt, muss der Vermieter dem Mieter die zu Beginn des Mietverhältnisses als Sicherheit hinterlegte Kaution inklusive der Zinserträge zurückzahlen. Einen Teil des Betrages darf er jedoch bis zu sechs Monate zurückbehalten, um eine Verrechnung mit noch ausstehenden Nebenkosten zu überprüfen.

Den passenden Anwalt für die Rückgabe einer Mietsache finden

Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind keine Seltenheit. Viele davon drehen sich um das Ende des Mietverhältnisses. Auch die Rücknahme der Wohnung ist häufig Gegenstand der Auseinandersetzung: Wann und in welchem Zustand muss die Wohnung übergeben werden? Gerade der Zustand der Wohnung ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Stichworte wie unterlassene Schönheitsreparaturen, nicht zurückgebaute Veränderungen der Mietsache durch den Mieter oder "unzumutbare" farbliche Veränderungen gehören hierzu Tagesordnung. Wenn auch Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte brauchen, finden Sie auf AdvoGarant.de den passenden Rechtsanwalt für Ihr Anliegen

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