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Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung stellt eine Art Versicherung des eigenen Schadens dar und ist eine sinnvolle Ergänzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Im Gegensatz zur Haftpflicht handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine Pflichtversicherung. Demnach ist es jedem selbst unterlassen, diese zusätzlich zu vereinbaren. Die Versicherungswirtschaft unterscheidet hierbei zwischen der Teil- und der Vollkaskoversicherung, welche sich auf Schäden beziehen, die am eigenen Fahrzeug entstehen. Allerdings reicht der Leistungsumfang der Vollkaskoversicherung deutlich weiter. Leider ist immer wieder zu beobachten, wie die Kaskoversicherung ihre Leistungen aus teils unerklärlichen Gründen ablehnt.

Rechtliche Grundlagen zur Kaskoversicherung

Wer Schäden an seinem eigenen Fahrzeug befürchtet und deren Reparaturkosten nicht selbst tragen möchte, etwa nach einem Unfall, sollte sich bei seinem Autoversicherer nach einer Kaskoversicherung umsehen, wenn er die Reparaturkosten seines Fahrzeugs erstattet bekommen möchte. Allein die Kfz-Haftpflichtversicherung ist hierbei nicht ausreichend, da diese ausschließlich Aufwendungen für Schäden am Fahrzeug anderer Unfallbeteiligter erstattet. Je nach Ausbildung des Kaskovertrags sind dabei die vollständige Zerstörung des Fahrzeugs wie auch die die Beschädigung einzelner Teile umfasst. Während der Gesetzgeber in der Kfz-Haftpflichtversicherung Mindestdeckungssummen vorschreibt, ist der Leistungsumfang einer Kaskoversicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass jeder Versicherer die Leistungen seines Tarifs selbst bestimmen kann. Diese sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt und werden bei Abschluss Vertragsbestandteil. Der Versicherer ist im Schadensfall verpflichtet, Leistungen in Art und Höhe so zu erbringen, wie sie im Bedingungswerk vorgesehen sind. Weil Versicherer in der Gestaltung ihrer Verträge viel Freiraum genießen, sehen sich Versicherungsnehmer sehr unterschiedlichen Preisen und einer wahren Flut an verschiedenen Vertragsinhalten und Angeboten ausgesetzt. Aus diesem Grund sollten Sie stets hinterfragen, wie gut Ihr Schutz im Zweifelsfall tatsächlich angelegt ist und welche allgemeinen Kosten auf Sie abgewälzt werden.

Leistungen der Teil- und Vollkasko im Vergleich

Die folgende Übersicht dient nur zur Orientierung und kann im Einzelnen von Versicherer zu Versicherer abweichen:

Teilkasko

Sie schützt Ihr Auto insbesondere bei Schäden durch: - Glasbruch - Kurzschluss (an der Verkabelung) - Zusammenstoß mit Haarwild - Überschwemmung, Blitzschlag, Hagel, Sturm - Unterschlagung, Raub, unbefugter Gebrauch, Diebstahl - Explosion oder Brand

Vollkasko

Diese beinhaltet zusätzlich zu den Leistungen der Teilkasko folgenden Schutz: - Bös- und mutwillige Beschädigung durch eine fremde Person (Vandalismus) - Schäden am eigenen Fahrzeug nach einem Unfall, auch bei einem selbst verschuldeten - Beschädigungen im Rahmen des Transports auf einer Fähre

Ärger aufgrund Verschuldensfrage vorprogrammiert

Vom Grundsatz her muss die Kaskoversicherung immer zahlen, wenn das eigene Fahrzeug beschädigt oder zerstört wurde. Einzige Ausnahmen bestehen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Da Versicherungen nur ungerne zahlen, kommt es immer wieder zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zum Streit, weil die Verschuldensfrage (Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit) nicht eindeutig geklärt ist oder dem Versicherten meist ein grobes Verschulden angelastet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schaden auf Grund der groben Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Versicherten in Teilen mitverursacht wurde. Denkbar ist dies etwa dann, wenn Sie Ihr Auto trotz Eisglätte und gravierendem Gefälle auf einer abschüssigen Straße parken. Das Landgericht Münster bejahte am 20.08.2009 eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, als dieser nach einem Rotlichtverstoß einen Verkehrsunfall verursachte. Dabei vertraten die Richter die Ansicht, dass eine Leistungskürzung der Kaskoversicherung in Höhe von 50 Prozent angemessen sei. In einem älteren Fall aus dem Jahr 1995 lehnte die Kaskoversicherung ihre Leistungspflicht aufgrund des Übersehens eines Stopp-Schildes sogar vollständig ab - und das laut dem Oberlandesgericht Nürnberg sogar zu Recht (Az.: 8 U 307/95). Heutzutage kommt zwar eine vollständige Befreiung des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Allerdings dürfen die Versicherer die Erstattung um eine verschuldensabhängige Quote kürzen, die aber oft zu hoch ausfällt.

Wann Kasko-Versicherer nicht zahlen

Es gibt inzwischen zahlreiche Fälle, in denen die Kaskoversicherung ihre Leistung verweigerte und vor Gericht verhandelt werden mussten. Das Oberlandesgericht Hamm sprach einen Versicherer von der Leistungsverpflichtung frei, weil der Reifenplatzer des Versicherungskunden durch das Überfahren eines Bordsteins verursacht wurde (Az.: 20 U 83/13). Eine Versicherung haftet auch dann nicht, wenn der versicherte Autofahrer beim Rückwärtsfahren ein Schaden am eigenen Fahrzeug dadurch verursacht, weil sich seine Anhängerkupplung verhakt (Az.: 343 C 11207/11). Auch andere angebliche Obliegenheitsverletzungen nehmen Versicherungen gerne zum Anlass, um die Deckung des Schadens zu verweigern. Dies sah das Oberlandesgericht Saarbrücken als erwiesen an, als sich ein Autofahrer vom Unfallort entfernte, ohne hierbei zur Aufklärung des Unfalls beizutragen (Az.: 5 U 424/08).

Anwalt unterstützt Sie bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen

In zahlreichen Schadenfällen ist der Streit mit dem Kaskoversicherer leider vorprogrammiert. Eine vermeintliche Verletzung von Rechtspflichten oder Obliegenheiten sowie ein grobes Verschulden werden hierbei immer wieder zum Anlass genommen, um dem Kunden Zahlungen zu kürzen oder gar ganz zu verweigern. Die Rechtsprechung kennt viele Fälle, in denen dies zu Unrecht erfolgt ist oder zumindest die Quotelung als unangemessen erachtet wurde. Wenn Sie selbst in einen Streit mit Ihrer Kaskoversicherung geraten, sollten Sie idealerweise Kontakt zu einem Anwalt für Versicherungsrecht aufnehmen. Dieser kennt die Rechtslage sehr genau und ist auch mit der Schadenbearbeitung der Versicherer bestens vertraut. Nehmen Sie Ihr Recht selbst in die Hand und finden Sie auf advogarant.de einen geeigneten Rechtsanwalt für Ihre Interessenvertretung.

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