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Gutachten

Erfahrungsgemäß wird immer wieder argumentiert, die Gutachtenkosten zum Kfz-Schaden seien überhöht.

Insbesondere seitens entschädigungspflichtiger Versicherer heißt es dann, die Kosten seien unangemessen und daher nicht zu erstatten. Das dies natürlich nicht der Wahrheit entspricht, sondern Kfz-Gutachten im Vergleich zu anderen Gutachten ( Bau, Medizin, Recht et cetera) lächerlich billig sind, ist allen Beteiligten in der Regel bekannt.

Das deutsche Recht verlangt jedoch vom Kläger, dass er dies im Zweifel zu beweisen hat. Unseriöse Versicherer nutzen diesen Rechtsvorteil gerne aus, indem sie die Angemessenheit wider besseres Wissen bestreiten. Sie hoffen, dass das Gericht - falls es überhaupt zu einer Klage kommt - zu seiner Entscheidungsfindung ein Gutachten über die Angemessenheit der Gutachtenkosten erstellen lässt.

Dieses Gutachten zum beziehungsweise über das Gutachten ist häufig teurer, als das strittige Honorar.

Nicht selten sieht dann der Gerichtssachverständige im klägerischen Sachverständigen einen Konkurrenten und im beklagten Versicherer einen potenten, potentiellen Auftraggeber. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn er einer von Versicherern regelmäßig beauftragten Organisation angehört.

Ein solches Gutachten über die Angemessenheit der Gutachtenkosten ist jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

  1. Soweit der Geschädigte die Gutachtenkosten bereits an den Sachverständigen bezahlt hat, hat er in jedem Fall einen Rückerstattungsanspruch, denn der Versicherer könnte den Sachverständigen auf teilweise Rückzahlung verklagen, wobei er (als Kläger) die behauptete Unangemessenheit zu beweisen hätte.

  2. Das Landgericht München hat die Angemessenheit und den Vergütungsanspruch für Kfz-Sachverständigenkosten unter dem Aktenzeichen 29 O 533 / 97 bestätigt, ohne hierüber ein Gutachten einzuholen. Dabei lag der Stundensatz der Sachverständigen zwischen 250 und 280 DM. Gegen dieses Urteil gingen die Beklagten seinerzeit in Berufung, allerdings hinsichtlich der Angemessenheit der Sachverständigenhonorare nur mit mäßigem Erfolg. Denn auch das Oberlandesgericht München begründete sein hierzu am 16. Juni 2000 unter dem Aktenzeichen 10 U 4216 / 98 verkündetes Endurteil wie folgt:

    Entscheidungsgründe:

    “ ... Nach dem überzeugenden Gutachten des (vom Gericht bestellten) Sachverständigen Dipl.-Ing. W. beträgt der Schaden am Klägerfahrzeug (...). Die Kosten des Sachverständigengutachtens vom 9. Juli 1997 (...) sind dem Kläger zu erstatten, da er dies zur Schadensfeststellung benötigte.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 ZPO). ...”

Fazit: Gehen Sie also nach einem Kfz-Unfall immer zuerst zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Er wird Ihnen in der Regel empfehlen, einen seriösen, freien und unabhängigen Sachverständigen mit der objektiven Feststellung des Schadens zu beauftragen. Schließlich können der Unfallverursacher, sein Versicherer und dessen weisungsgebundene Sachverständige nicht der oder die Berater des Geschädigten sein.

Über den Autor

Dipl.-Ing. Raimund Enders


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Dipl.-Ing. Raimund Enders

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