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Verhalten am Unfallort

Nicht selten kommt es im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zu späteren Anzeigen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, im Volksmund Fahrerflucht genannt. Dabei glaubte der Unfallverursacher, alles richtig gemacht zu haben. Auch ein Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung kommt nicht selten vor, wenn Verkehrsteilnehmer zwar gern zuschauen, aber nicht helfen.  Viele Autofahrer machen im Zusammenhang von Verkehrsunfällen noch am Unfallort Schuldeingeständnisse, und schaffen sich selbst gravierende Probleme in der späteren Schadensabwicklung mit ihrer Haftpflichtversicherung. Auch die Frage, ob die Polizei zum Unfallgeschehen hinzugezogen werden muss, beschäftigt viele Unfallbeteiligte. Korrektes Verhalten am Unfallort - wie sieht das aus?

Allgemeines zum Verhalten am Unfallort

Folgende Grundsätze gelten zum Verhalten am Unfallort:

Pflichten

  • Nach einem Unfallereignis hat jeder Beteiligte unverzüglich zu halten. An diesem Punkt setzen eventuell später auch die Feststellung eines unerlaubten Entfernens von Unfallort an sowie die Verletzung einer Obliegenheit gegenüber der Haftpflichtversicherung, die den Versicherungsschutz insgesamt kosten kann.
  •  Weiterhin muss die Unfallstelle unverzüglich und gegebenenfalls mit Warnblinkanlage und Warndreieck gesichert werden, dazu gehört auch das Beiseite-Fahren bei Bagatellschäden.
  • Das Vergewissern über die Unfallfolgen setzt jetzt ein, insbesondere ist Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Gegebenenfalls sind medizinische Hilfskräfte anzufordern, bei Personenschäden, hohen Sachschädensowie einer komplexen Schuldfrage sollte die Polizei ebenfalls benachrichtigt werden.
  • Unter den Unfallbeteiligten sind die Angaben zur Person auszutauschen. Unfallbeteiligter ist im Übrigen jeder, der zum Unfallereignis beigetragen haben kann. Auf Verlangen sind anderen Beteiligten auch Angaben zur Wohnanschrift sowie zur Haftpflichtversicherung zu machen, Führerschein und Fahrzeugpapiere sind vorzuweisen.

Empfehlungen

Der Unfallschaden ist möglichst genau zu dokumentieren, zum Beispiel per Handy-Foto und Unfallbericht.  Da die eigene Haftpflichtversicherung unverzüglich zu infomieren ist, empfiehlt sich auch hier eine erste telefonische Kontaktaufnahme.

Entfernen vom Unfallort - reicht der Zettel an der Windschutzscheibe aus?

§ 142 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein im Alltag oft unterschätzter strafrechtlicher Tatbestand.

Da schrammt man an einem parkenden Auto vorbei, sieht nur eine kleine Spur im Lack und da man noch einen wichtigen Termin hat und vom Fahrzeughalter jede Spur fehlt, klebt man einen Zettel mit den eigenen Personalien an die Windschutzscheibe des beschädigten Wagens. Guten Gewissens fährt man davon. Das kann rechtliche Folgen haben.

Nach Auffassungen vieler Gerichte reicht der berüchtigte Zettel an der Windschutzscheibe nicht aus, nachdem man ein parkendes Auto in Abwesenheit des Halters beschädigt hat, um Ermittlungen wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort sicher auszuschließen. Da man als Unfallbeteiligter verpflichtet ist, am Unfallort die Aufnahme der Personalien zu ermöglichen und sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben muss,  ist man nur in zwei Fällen wirklich auf der rechtlich sicheren Seite: Entweder wartet man ab, bis der Geschädigte tatsächlich am Auto erscheint oder man ruft die Polizei und informiert diese über die eigene Unfallbeteiligung.

Zur rechtlichen Falle wird oft auch die Annahme, dass kein Schaden am geparkten Fahrzeug zu sehen oder dieser nur verschwindend gering sei, wovon man sich durch Augenscheinnahme persönlich überzeugt hat. Die meisten Richter halten bereits Bagatellschäden von etwa 20 Euro für geeignet, den Tatbestand des  § 142 StGB zu erfüllen.  Zum Unfallflüchtigen wird man also schnell, es drohen Geldstrafen und in bestimmten Fällen auch der Freiheitsentzug. Dabei hätte sich die Angelegenheit mit einem Anruf bei der Polizei einfach erledigen lassen.

Verhalten am Unfallort - im Zweifel Rat vom Rechtsanwalt bei advogarant.de

Verkehrsunfälle sind multiple und komplexe Ereignisse, in deren Kontext es aus Unwissenheit, Panik oder Mutwillen zu persönlichem Fehlverhalten kommen kann.  Gerade das Verhalten am Unfallort ist nicht immer vorbildlich und verstößt häufig gegen rechtliche Vorgaben. Damit die Folgen dieses Verhaltens nicht wirklich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, beraten Sie sich mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Sie finden ihn auf advogarant.de.

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