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Infektion

Die allgemeine und spezifische Hygiene gehört zum pflegerischen Bereich.

Für die Einhaltung, Überwachung und Kontrolle des pflegerischen Bereiches ist der Krankenhausträger beziehungsweise dessen pflegerische Leitung zuständig und für Fehler haftbar. Die absolute Keimfreiheit des ärztlichen Personals und weiterer Operationsbeteiligter kann allerdings nie erreicht werden.

Eine Infektion, die sich trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignet, gehört zum Krankheitsrisiko des Patienten. Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Krankenhausträger beziehungsweise der Arzt für die Folgen der Infektion einzustehen. Dann hat er aber immer noch die Möglichkeit sich entsprechend § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu entlasten.

Kommt es beispielsweise nach einer Injektion zu einem Spritzenabszess und steht fest, dass in der Arztpraxis gravierende Hygienemängel bestanden, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden der Patientin nach aufgetretener Staphylokokken-Infektion auch bei Beachtung der maßgeblichen Hygieneregeln eingetreten wäre. Andererseits ist die Besiedlung einer Operationswunde durch Raumkeime nie sicher vermeidbar. Auch bei Punktionen und intraartikulären Injektionen besteht keine „volle Beherrschbarkeit“ des Infektionsrisikos, wenn die Hygienestandards grundsätzlich eingehalten worden sind.

Das Risiko einer Infektion kann auch bei Einhaltung aller Hygienevorschriften, insbesondere auch beim Tragen eines Mundschutzes, nie vollständig ausgeschlossen werden.

Die unterlassene Anwendung eines Mundschutzes bei der Durchführung einer Injektionsbehandlung stellt einen einfachen Behandlungsfehler dar, eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden. Der Krankenhausträger und die behandelnden Ärzte tragen aber grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Patient zur Vermeidung von Lagerungsschäden sorgfältig und richtig auf dem Operationstisch gelagert wurde. Die Operateure müssen dies auch kontrollieren.

Auch Bewegungs- und Transport- sowie sonstige Maßnahmen, an denen Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist, verlaufen nicht immer reibungslos. Trotz gesteigerter Obhutspflichten kommt es hin und wieder zu einem Missgeschick. Kommt ein Patient oder Heimbewohner bei einer Bewegungs- oder Transportmaßnahme aus ungeklärten Gründen aus dem Gleichgewicht und stürzt, muss der Krankenhausträger nachweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekräfte beruht.

Diese Beweiserleichterung greift aber nicht ein, wenn sich ein Sturz des Patienten oder Heimbewohners außerhalb einer konkreten Maßnahme ereignet. Wenn der Patient zum Beispiel auf dem Korridor oder im Speisesaal stürzt, muss er nachweisen, dass ein Pflichtversäumnis seitens des Plegepersonals beziehungsweise seitens des Einrichtungsträgers vorliegt.

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RA Rüdiger Martis

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