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Managerhaftung

Die aktuelle Rechtsprechung zur Managerhaftung - Verhaltenspflichten und Verteidigungsmöglichkeiten von Managern.

Rechtsprechung und Gesetzgebung konkretisieren in den letzten Jahren immer mehr die Haftung der Unternehmensführung. Der Gesetzgeber hat ganz aktuell die Managerhaftung durch das neue Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) ausgeweitet. Durch eine zwingende Selbstbeteiligung von zehn Prozent des durch den Geschäftsleiter pflichtwidrig hervorgerufenen Schadens, mindestens jedoch das 1,5-fache seiner Jahresvergütung, hat die aktuelle Gesetzgebung den Pflichtenkatalog von Unternehmensführern merklich verschärft.

Folgend soll einerseits aufgezeigt werden, welche Veränderungen die Arbeit des Managements erschweren und welche Verhaltensregeln geboten erscheinen, um sich als Unternehmensverantwortlicher einer Kapitalgesellschaft vor Haftungsansprüchen zu schützen. Andererseits soll hiermit zugleich aufgezeigt werden, unter welchen Umständen eine Gesellschaft ihren dann meist ehemaligen Geschäftsleiter in die Haftung nehmen kann beziehungsweise sogar muss.

Zu den Verhaltspflichten der Geschäftsleitung gehört bereits eine Art Pflichtenkatalog.

Die Unternehmensverantwortlichen haben nämlich eine so genannte Legalitätspflicht, eine Sorgfaltspflicht im engeren Sinne (due dilligence), eine Überwachungspflicht (compliance) und eine Treuepflicht. Die Legalitätspflicht eines Geschäftsleiters versteht sich in zwei verschiedene Richtungen. Es besteht zunächst eine interne Pflichtenbindung, die durch das Aktiengesetz, die Satzung und die Geschäftsordnung näher ausgeformt wird. Diesen Anforderungen hat der Vorstand zu entsprechen. Ferner spricht man von einer externen Legalitätspflicht. Hierbei sind alle weiteren Pflichten außerhalb des Aktiengesetzes gemeint.

Im Jahr 2009 hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln unter anderem mit der internen Legalitätspflicht befasst. Es hat hierzu festgestellt, dass es dem Vorstand nicht nur verboten ist, den Unternehmensgegenstand zu überschreiten; er darf auch keine Tätigkeitsfelder aufgeben, die in der Satzung verbindlich und abschließend festgelegt sind. Will sich der Vorstand von einem Tätigkeitsbereich des Unternehmensgegenstandes trennen, so hat er zuvor die erforderliche Satzungsänderung in die Wege zu leiten. Eine vorübergehende Satzungsunterschreitung sei nur in Ausnahmefällen zulässig.

Auch drei neuere Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) bekräftigen die Pflicht zur Wahrung der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung. Die Geschäftsleitung, die die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung missachtet oder einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates übergeht, verstößt gegen ihre Legalitätspflicht.

Die externe Pflichtenbindung von Geschäftsleitern hat der II. Strafsenat des BGH in der Siemens-Entscheidung aus dem Jahr 2008 verdeutlicht.

Danach kann sich ein Geschäftsleiter nicht darauf berufen, dass von ihm begangene Kartellverstöße oder Schmiergeldzahlungen subjektiv im Interesse der Gesellschaft oder gar objektiv zu ihrem Nutzen erfolgten. Auch der Einwand, der Geschäftsleiter hätte eine „gute Absicht“ damit verfolgt durch Bestechungszahlungen Aufträge zu erlangen und dem Unternehmen so mittelbar zu einem Vermögensgewinn zu verhelfen, bleibt ohne rechtliche Berücksichtigung.

Die Sorgfaltspflicht im engeren Sinne bildet eine Generalklausel, an der sich jede Handlung eines Geschäftsleiters messen lassen kann und muss. Im Falle von Mergers & Acquisitions-Transaktionen hat ein GmbH-Geschäftsführer die Pflicht zur vorherigen Durchführung einer due dilligence, sofern keine gesicherten Erkenntnisse über das Erwerbsunternehmen vorliegen oder vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen.

So entschied kürzlich das OLG Oldenburg. Wenn es sich hierbei auch um einen konkreten Einzelfall des Sanierungskaufes einer maroden Klinik handelte, so ist über diesen Fall hinaus eine kaufvorbereitende, umfassende und exakte Überprüfung der zu erwerbenden Gesellschaft stets geboten. Dies trägt zur Risikominderung bei und verschafft der Geschäftsleitung eine transparentere Entscheidungsgrundlage.

Bei der Überwachungspflicht (compliance) trifft die Geschäftsleitung zwei ganz unterschiedliche Kontrollfunktionen.

Zum Einen spricht man von der horizontalen Überwachungspflicht gegenüber den Geschäftsleiterkollegen und der vertikalen Überwachungspflicht für die nachgeordneten Unternehmensebenen. Der deutsche Corporate Governance Kodex verdeutlicht ausdrücklich: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (compliance).“

Die im Juni 2007 erfolgte Aufnahme des Compliance-Konzepts in den Kodex sollte die Bewusstseinsbildung bei Geschäftsleitern, Unternehmensjuristen und externen Beratern hierfür auf jeden Fall unterstützen. Diese Regelung des Kodex führt eindringlich vor Augen, dass Corporate Compliance eine zentrale Aufgabe der Unternehmensleitung auch im Sinne des Aktiengesetzes ist. Da diese Regelung erst seit Juni 2007 zur Bewertung von Überwachungspflichten von Geschäftsleitern herangezogen werden kann, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung hiermit noch nicht auseinander setzen können.

Schließlich obliegt den Geschäftsleitern eine Treuepflicht.

Der BGH hat im Rahmen eines Beschlusses aus dem Jahre 2007 hierzu grundlegend festgestellt: „Ein GmbH-Geschäftsführer verletzt seine (Treue-)pflicht nicht nur bei einem unmittelbaren ’Griff in die Kasse‘, sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, sich eine nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.“ Eine solche „Selbstbedienung“ dürfte bei geschlossenen Kapitalgesellschaften häufiger vorkommen. Aus den Jahren 2006 und 2008 gibt es zwei weitere BGH-Entscheidungen, die sich mit der rechtlichen Bewertung solcher eigenmächtiger Gehaltserhöhungen eines GmbH-Geschäftsführers befasst haben.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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