Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Güterstand

Gestaltungen zum Güterstand zwischen Ehegatten - Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Das Erbschaftsteuergesetz räumt in § 5 Absatz 2 Ehegatten die Möglichkeit ein, jederzeit (auch bei Fortbestehen der Ehe) den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden. Der bei dieser Beendigung fällige Zugewinnausgleich wird schenkungsteuerfrei durchgeführt.

Diese Gestaltung ist bei Ehen interessant, bei denen das Vermögen während der Ehe überwiegend von einem Ehegatten angehäuft wurde. Nach Durchführung dieses Zugewinnausgleichs, leben die Ehegatten anschließend in Gütertrennung. Falls sie dies nicht wünschen, beispielsweise aus zivilrechtlichen oder schenkungsteuerlichen Gründen, können sie wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Diese so genannte Güterstandsschaukel hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich abgesegnet.

Rückwirkende Änderung des Güterstandes

In einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung leben, die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Beginn der Ehe vereinbaren können. Auch diese Ehegatten können dann einen steuerfreien Zugewinnausgleich durchführen. Gerade diese Möglichkeit ist in der Praxis nicht sehr bekannt, wird aber durch einen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (5. Oktober 2006) angewandt.

Beispiel: Die Ehegatten Helga und Franz haben 1965 geheiratet. Beide haben kein eigenes Vermögen mit in die Ehe eingebracht. Die Ehegatten haben zu Beginn ihrer Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Im Laufe der Jahre hat sich das gesamte Vermögen einseitig beim Ehemann angesammelt. Die Ehegatten stellen fest, dass die anstehende Verteilung des Vermögens auf die drei gemeinsamen Kinder nur vom Vater aus erfolgen kann, so dass die vermögenslose Mutter ihre Freibeträge bei der Schenkungsteuer (je Kind 400.000 Euro) nicht nutzen kann.

Der Vater hat zum Zeitpunkt dieser Überlegungen ein Vermögen von fünf Millionen Euro erarbeitet und führt nun rückwirkend auf den Beginn der Ehe in 1965 durch notariellen Vertrag mit seiner Ehefrau den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Als Folge schuldet er seiner Ehefrau im Jahr 2006 einen Zugewinnausgleichsanspruch aus seinem Vermögen in Höhe von 2,5 Millionen Euro. Zur Beendigung des Zugewinnausgleichs im Jahr 2006 überträgt der Ehemann seiner Ehefrau Grundvermögen im Verkehrswert von 2,5 Millionen Euro. Diese Übertragung unterliegt nicht dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Grundvermögen übertragen wird, das der Ehemann weniger als zehn Jahre im Eigentum hat (Spekulationsfrist).

Der Freibetrag zwischen den Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro, bleibt durch diesen Vorgang in voller Höhe erhalten.

Sofern die Ehegatten dies wünschen, leben sie in Zukunft im Güterstand der Gütertrennung. Es ist jedoch kein Problem, dass sie nach Durchführung des Zugewinnausgleichs erneut notariell den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Beide Elternteile verfügen nun jeweils über ein Vermögen von 2,5 Millionen Euro. Unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, können Sie insgesamt 2,4 Millionen Euro (2 Elternteile x 3 Kinder x 400.000 Euro) schenkungsteuerfrei auf ihre drei Kinder übertragen. Zur Absicherung der Eltern und des Familienvermögens ist es unter Umständen ratsam, dass die Eltern mit ihren Kindern dieses Vermögen gemeinsam in einer sogenannten Vermögensverwaltungs KG halten.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

StB Emil Haubner

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche