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Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung steht für eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft sowie sämtliche damit verbundenen Pflichten und Rechte nicht anzunehmen. Auf diese Weise kann der Erbeverhindern, dass er für die Schulden des Erblassersaufkommen muss. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen neben den Bestattungskosten auch Schulden, die mit Kontoüberziehungen, Unterhaltsrückstände, Kredite etc. im Zusammenhang stehen. Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen und strenge Fristen berücksichtigen.

Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verzichtserklärung

Viele Menschen erfahren aufgrund eines Testaments oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge vom bevorstehenden Erbe oder Miterbe. Doch längst nicht jeder Verwandter hat ausschließlich Vermögenswerte besessen. Bei einigen haben sich im Laufe der Jahre erhebliche Schulden kumuliert, die im Rahmen der Erbschaft auf den neuen Erben übergehen würden. Damit müsste dieser für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Vor allem für all diejenigen, die keine Schulden erben und sich nicht mit Gläubigern auseinandersetzen möchten, kommt eine Erbausschlagung in Betracht. Hierüber sollte sich der Erbe schnell schlüssig sein, zumal Vermögen und Verbindlichkeiten gemäß §§ 1922, 1942 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) per Gesetz automatisch übergehen. Ausschlaggebend ist die letztwillige Verfügung (Erbvertrag, Testament) des Erblassers, so dass es keiner Annahmeerklärung der Erbschaft durch den Erben bedarf. Üblicherweise wird der Erbe vom Nachlassgericht darüber informiert. Wird der Erbe nun in keinster Weise tätig, gehen Vermögen und Schulden automatisch auf diesen über. Soll dies verhindert werden, muss das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeschlagen werden. Entscheidet sich der Erbe zu diesem Schritt, hat dies durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen und zwar entweder in beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§ 1945 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so ist die Erbausschlagung unwirksam. Keinesfalls genügt es, selbst ein Schreiben aufzusetzen und dieses in einem Briefumschlag an das Nachlassgericht zu verschicken. Zuständig für die Protokollierung und Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist sowohl das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, als auch dasjenige, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Wer das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen möchte, kann die Erklärung auch bei einem Notar beurkunden lassen.

Welche Ausschlagungsfrist zu beachten ist

Entscheidet sich der Erbe dazu, die Erbschaft gemäß § 1943 BGB auszuschlagen, so hat er hierzu 6 Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dieser von dem Anfall sowie dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Bei einer Verfügung von Todes wegen, gilt als Fristbeginn das Bekanntwerden der Erbschaft durch das Nachlassgericht. In der Regel ist dies die Testamentseröffnung. Die Frist zur Ausschlagung verlängert sich auf 6 Monate, wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält oder der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat. Gewahrt werden die genannten Fristen nur dann, wenn die dahingehende Erklärung vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht. Im Falle eines Fristversäumnisses ist eine Erbausschlagung in der Regel nicht mehr möglich.

Anfechtung der Erbausschlagung

Anders liegt der Fall, wenn ein Erbe das Erbe rein vorsorglich ausschlägt. Schlägt nämlich ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind", so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt , seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2011 - I-3 Wx 21/11. In diesem Fall haben die Richter entschieden, dass eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung nur dann möglich ist, wenn die Erklärung auf Basis unrichtiger Informationen beruhte. Konkret muss eine Drohung, Täuschung oder Irrtum zur Erbausschlagung geführt haben.

Fazit

Aus Angst, dass es sich bei dem Nachlass um einen Schuldenbetrag handeln können, spielen Erben immer wieder mit dem Gedanken, dass Erbe auszuschlagen. Das jedoch ist nicht zwingend geboten, denn das Erbrecht lässt dem unverhofft mit Überschuldung konfrontierten Erben mit dem Einwand der "Bedürftigkeit des Nachlasses" noch eine Hintertür offen. Allerdings ist das Erbrecht ein kompliziertes Rechtsgebiet mit zahlreichen Tücken, die für einen juristischen Laien schwer zu überblicken sind. Gerade im Zusammenhang mit der Erbausschlagung gelten strenge Formerfordernisse und Fristen, die über die Wirksamkeit der Verzichtserklärung entscheiden. Fehler können im schlimmsten Fall mit einer Überschuldung einhergehen. Gerade aus diesem Grund sollten Sie vor Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Finden Sie auf advogarant.de einenfachkundigen Rechtsanwalt, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vertritt.

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