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Marke

Die Marke im System des Kennzeichenrechts.

Über 100 Jahre sprach man vom „Warenzeichen“, als dem einzigen festgelegten Kennzeichen, dessen gesetzliche Grundlagen im Markenschutzgesetz von 1874 geregelt waren. Danach konnten Zeichen von Gewerbetreibenden ins Handelsregister eingetragen werden, soweit diese Zeichen zur Unterscheidung der Waren dienten und auf den Waren selbst oder ihrer Verpackung aufgebracht waren. Damit wurde bereits der gewerbliche Rechtsschutz neuerer Zeit vorweg genommen.

Das „Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen“ von 1894 wurde erst durch das „Waarenzeichengesetz“ von 1936 ersetzt. (Die Schreibweise ist im Sinne der alten deutschen Sprache Absicht.) Der gewerbliche Rechtsschutz, zu dem der Schutz der Marke, das Patentrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören, entstand in den Nachkriegsjahren wieder neu. Erst 1965 wurde er durch das „Urheberrecht“ erweitert. Die Bildung des Begriffs der Marke erfolgte jedoch erst aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Januar 1995, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

Der deutsche Gesetzgeber setzte diese Richtlinie um und schaffte damit erst die Bezeichnung der Marke.

Nach dem Markengesetz werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen sowie geografische Herkunftsbezeichnungen gesetzlich geschützt. Richtig schutzfähig ist eine Marke allerdings erst, wenn sie beim Deutschen Patentamt in das Markenregister eingetragen wird. Grundsätzlich gilt auch für Marken das Prinzip der Urheberschaft von Bezeichnungen oder Gestaltungen.

Der Schutz der Marke kann von jeder natürlichen oder juristischen Person verlangt werden. Leider sind die Schutzkosten ad hoc und in der Folge über zehn Jahre jährlich erheblich, sodass im Zweifel nur geniale Ideen tatsächlich geschützt werden. Wenn Marken eingetragen sind, entsteht dadurch ein ausschließliches, übertragbares, pfändbares und teilbares Recht. Zudem kann der Inhaber des Markenrechts Interessenten an seinem Recht Lizenzen verkaufen, sodass es für den Inhaber auch wieder wirtschaftlich sinnvoll ist, die Marke zu erhalten.

Die Eintragung in das Markenregister hat einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Anbietern.

Sie begründet das eigentliche Recht an der Marke erst und macht ab dem Zeitpunkt der Eintragung das Recht erst greifbar. Es werden regelmäßig Rechte behauptet und benutzt, selbst wenn andere Produkte dieser Art oder Bezeichnung bereits seit Jahren auf dem Markt sind. Erst wenn die Marke durch Eintragung nachweisbar und überprüfbar geworden ist, ist sie wirklich geschützt.

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RA Albrecht Schreiber

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