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Schenkung

Eine Erbschaft kann Freude und Last zugleich sein, eine Schenkung ist oft die bessere Option.

Eine Last ist eine Erbschaft beispielsweise oft dann, wenn Immobilienbesitz vorhanden ist. Bei mehreren Erben muss die Immobilie häufig verkauft werden, um alle Erben auszuzahlen. Oder die Immobilie muss nur deshalb verkauft werden, um die anfallenden Erbschaftssteuern bezahlen zu können.

Zwar sieht das Erbschaftssteuergesetz erhöhte Freibeträge vor. Dennoch empfiehlt es sich, gerade bei großen Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten die Vermögensverhältnisse so zu regeln, dass nach dem Ableben möglichst keine Erbschaftssteuern anfallen. Das Gesetz selbst eröffnet gerade bei einer Schenkung erhebliche Spielräume. Danach bietet es sich an, die gesetzlichen Grenzbeträge, bis zu denen eine Schenkung steuerfrei bleibt, mehrfach zu nutzen und Kinder und Enkelkinder in die Vermögensnachfolge frühzeitig einzubeziehen und ihnen Vermögenswerte zu schenken. Im Erbfall steht ein solcher persönlicher Freibetrag nämlich nur ein einziges Mal zur Verfügung, während er bei Schenkungen im Abstand von jeweils zehn Jahren immer wieder neu genutzt werden kann. Wer diese steuerlichen Gegebenheiten konsequent ausnutzt, kann bei großen oder im Wesentlichen aus Grundbesitz bestehenden Vermögen viel Geld sparen und seinen Besitz vor dem Zugriff des Fiskus sichern.

Die Freibeträge richten sich auch bei einer Schenkung nach dem Grad der Verwandtschaft.

So können Ehegatten bei einer Schenkung einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkelkinder 200.000 Euro beanspruchen. Wer in diesem Rahmen eine Schenkung entgegennimmt, zahlt keinerlei Schenkungssteuer. Werden die Freibeträge überschritten, richtet sich die Steuer nach dem persönlichen Steuersatz. Dieser liegt je nach Steuerklasse zwischen sieben und 50 Prozent.

Ferner ist zu bedenken, dass Immobilien nach der Reform des Erbschaftssteuergesetzes nach ihrem tatsächlichen Wert bemessen werden. Zunächst muss man wissen, dass das Eigenheim an den Ehepartner oder die Kinder im Wege der Schenkung oder Erbschaft völlig steuerfrei übertragen werden kann, sofern der Partner oder die Kinder das Haus mindestens zehn Jahre lang selbst weiter bewohnen.

Lediglich bei Kindern ist es so, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² betragen sollte. Ist diese höher, greift für die darüber liegende Fläche zunächst der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro je Kind. Danach wird die Schenkungsteuer fällig. Doch selbst, wenn eine Immobilie nicht von den Erben selbst genutzt wird oder die steuerlichen Grenzen überschritten werden, lässt sich durch eine geschickte Vermögensaufteilung die Steuer gering halten.

Besitzt der potentielle Erblasser beispielsweise mehrere Eigentumswohnungen, kann er Wohnungen, deren Wert die steuerlichen Grenzen nicht überschreiten, alle zehn Jahre an seine Kinder oder Enkelkinder steuerfrei verschenken.

Beispiel: Ein Eigentümer schenkt seinem Sohn und seiner Tochter je zwei Wohnungen im Steuerwert je Wohnung von 200.000 Euro. Beide Kinder profitieren von dieser Schenkung und zahlen keinerlei Schenkungssteuer.

Wer seine Enkelkinder bedenken möchte, handhabt eine Schenkung so: Der Großvater schenkt seinem Kind eine Immobilie im Wert bis zu maximal 400.000 Euro. Dieses überträgt die Immobilie dann an sein Kind, also den Enkel, für den ebenfalls wieder der Freibetrag bis zu 400.000 Euro in Ansatz zu bringen ist. Hätte der Großvater dem Enkel die Immobilie direkt übertragen, hätte er die Schenkung auf einen Freibetrag bis zu maximal 200.000 Euro beschränken müssen.

Ebenso kann der Erblasser zusätzlich bis zu 500.000 Euro seiner Vermögenswerte auf seinen Ehepartner übertragen.

Dieser kann die Schenkung seinerseits dann gegebenenfalls sofort an Kinder und Enkelkinder weiterleiten. Damit werden die steuerlichen Grenzen doppelt ausgenutzt. Tritt der Erbfall in den folgenden zehn Jahren nicht ein, kann der Vorgang wiederholt und weiteres Vermögen steuerfrei verschenkt werden.

Um die eigenen Interessen zu wahren, kann sich der Geber im Wege einer Nießbrauchregelung absichern und sich beispielsweise ein Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen, während ein Kind Eigentümer der Immobilie wird. Es kann vereinbart werden, dass das Kind die Immobilie zumindest zu Lebzeiten des Erblassers nicht verkaufen darf. Auch kann er schon Regelungen treffen, für den Fall, dass das Wohnrecht später mit der Immobilie verkauft werden soll. Dies kann der Fall sein, wenn der Nießbraucher in ein Pflegeheim umziehen will und dafür Kapital benötigt. Genauso gut kann vereinbart werden, den Kindern die Mieteinnahmen aus einer vermieteten Immobilie zu überlassen und im Gegenzug laufende Versorgungsleistungen zu erhalten. Diese Versorgungsleistungen sind steuerlich wiederum begünstigt, weil die Kinder die Zahlungen an die Eltern bei der Einkommensteuer geltend machen können.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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