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Vorsorge

Rechtzeitig auf die Vorsorge achten: Erbrecht bietet diesbezüglich zahlreiche Instrumente

Laut aktuellen Statistiken verfügen die Deutschen über ein Nettovermögen von insgesamt rund 6,5 Billionen Euro. Diese Zahl macht deutlich, dass die Deutschen so viel erben wie nie zuvor. Schätzungen gehen diesbezüglich davon aus, dass sich die jährliche Erbmasse auf rund 230 Milliarden Euro beläuft. In Anbetracht dieser Summe sollte grundsätzlich eine umfassende Vorsorge realisiert werden, um steuerliche sowie rechtliche Fehlplanungen zu vermeiden; hierbei rücken vor allem die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten in den Fokus. Die Gestaltung der Vorsorge respektive der Nachlassplanung durch das Testament ermöglicht dem jeweiligen Protagonisten dabei ein hohes Maß an Individualität. Mit dem Testament hat der Gesetzgeber seinen Bürgern dabei ein wichtiges Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie ihren persönlichen letzten Willen nicht nur formulieren, sondern auch rechtssicher zum Ausdruck bringen können. Dabei gibt es allerdings wesentliche Unterschiede zu beachten. Grundsätzlich kann im Hinblick auf die Vorsorge ein Testament mit der Vollendung des 16. Lebensjahres errichtet, aufgehoben oder geändert werden.

Vorsorge: Vom eigenhändigen über das öffentliche bis hin zum Berliner Testament

Wer sich für ein so bezeichnetes eigenhändiges oder privatschriftliches Testament entscheidet, kann dies ohne die Beurkundung eines Notars realisieren; nachträgliche Änderungen oder auch ein Widerruf können dann jederzeit und quasi willkürlich vollzogen werden. Demgegenüber wird ein notarielles respektive öffentliches Testament bei einem entsprechenden Notar errichtet. Im Regelfall wird dabei innerhalb der jeweiligen Testamenterrichtung die mündliche Erklärung der Vorsorge treffenden Person vom Notar verfasst. Nach der Niederschrift und der Beurkundung durch den jeweiligen Notar, kommt das Testament in amtliche Verwahrung. Auch bei einem öffentlichen bzw. notariell beurkundeten Testament und auch bei einzelnen Abschnitten bzw. Verfügungen besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Willenserklärungen wieder zu widerrufen. Eheleute können im Rahmen der Vorsorge neben einem Einzeltestament auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, um ihren letzten Willen niederzulegen. Diese Testamentsform berücksichtigt dabei vor allem die besonderen Interessen beider Ehepartner. Wenn sich Eheleute sich zunächst gegenseitig als erbende Person einsetzen, um später dann das Erbe beider Ehepartner an die Kinder zu vererben, kann dies mit dem so bezeichneten Berliner Testament "erklärt" werden. Allerdings müssen dabei etwaige Pflichtteilansprüche berücksichtigt werden.

Auch ein Erbvertrag oder das Vermächtnis sind Instrumente der Vorsorge

Vorsorge im Rahmen des Erbrechts kann aber auch durch eine Vermögensübertragung in Form eines Erbvertrags vollzogen werden. Grundsätzlich kann ein Erbvertrag aber nur bei Anwesenheit der beiden Vertragspartner zuzüglich des bestellten Notars wirksam geschlossen werden. Dabei wird ein entsprechender Vertrag mit dem auserkorenen Erben geschlossen, um diesem so bezeichneten Vertragserben die Erbschaft des Nachlasses rechtlich zu sichern. Es existieren diesbezüglich mehrere Möglichkeiten, so bezeichnete "Verfügungen von Todes wegen" in einem Erbvertrag zu treffen. Allerdings ist ein Widerruf im Gegensatz zum Testament bei den vertragsmäßigen Anordnungen innerhalb eines Erbvertrags nicht derart leicht möglich. Als weiteres Instrument der Vorsorge bzw. des Erbre chts kann der Nachlass auch durch ein so genanntes Vermächtnis geregelt werden. Hierbei wird einer Person zwar die Zuwendung eines gewissen Vermögensvorteils vertraglich zugesichert, aber der Begünstigte wird nicht zwingend als Erbe eingesetzt.

Beim Thema Vorsorge ist die Beratung durch einen Anwalt oder Notar unabdingbar

Gerade in Bezug auf die Vorsorge ist Weitsicht und vor allem eine grundlegende Rechtssicherheit gefragt. Selbst wenn eine Person lediglich ein eigenhändiges Testament errichtet, bedarf es diesbezüglich grundsätzlich einer rechtlichen Unterweisung; letztendlich soll die Wirksamkeit des letzten Willen im Rahmen der Vorsorge ja nicht durch zum Beispiel rechtliche Formfehler beeinträchtigt werden. Die Beratung durch einen Notar beim öffentlichen Testament oder Vermächtnis sowie auch beim Aufsetzen eines Erbvertrags ist eh unabdingbar. AdvoGarant vermittelt Interessierten diesbezüglich fachspezifische Anwälte und Notare, die in Bezug auf die Thematiken Erbrecht, Vorsorge oder Testamenterrichtung über die nötige Kompetenz und Erfahrung verfügen.

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