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Zurückweisung einer Kündigung

Die Zurückweisung einer Kündigung ist normalerweise nur innerhalb von einer Woche möglich.

Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Der Andere kann dann das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweisen. Die Vollmacht muss im Original vorgelegt werden, eine beglaubigte Abschrift oder eine Kopie ist nicht ausreichend.

Unverzüglich zurückweisen bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, § 121 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man durch Krankheit an der unverzüglichen Zurückweisung der Kündigung verhindert ist. Auch das Zurückweisungsschreiben nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Liegt diesem Schreiben keine Originalvollmacht bei, kann die Zurückweisungserklärung wiederum vom Kündigenden zurückgewiesen werden. Die Zurückweisungserklärung ist dann unwirksam.

Die Zurückweisung muss nicht sofort erfolgen.

Dem Erklärungsempfänger ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft (die Kündigung) wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zurückweisung einer Kündigung ist nach diesen Grundsätzen bei einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich.

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vollmachtsurkunde. Der Kündigende hat ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Möglichkeit einer Nachkündigung an eine Frist gebunden ist.

Für ein Inkenntnissetzen von der Kündigungsbefugnis genügt grundsätzlich die öffentliche Bekanntmachung eben dieser.

Einer Mitteilung der Bevollmächtigung steht es gleich, wenn der Vertreter in eine Stellung berufen wird, die üblicherweise mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitsvertrag vom Leiter der Personalabteilung gekündigt wird. § 174 gilt für alle rechtsgeschäftlichen Vertreter, nicht aber für gesetzliche Vertreter (zum Beispiel Eltern). Eine Kenntniserlangung in sonstiger Weise reicht nicht aus.

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Erik Hauk

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