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D&O-Versicherung

Der Abschluss einer D&O-Versicherung soll zu einer Risikoverringerung für die Gesellschaft und das Management führen.

Dennoch drohen finanziell ruinöse Folgen, wenn die Deckungssummen nicht ausreichen. Zudem kann es schnell zu Interessenkonflikten kommen, wenn sich Aufsichtsräte und Vorstände im Rahmen eines Haftungsprozesses wechselseitig die Verantwortung zuweisen.

Die D&O-Versicherung ist in Deutschland weder geregelt noch gesetzlich typisiert. Es handelt sich um eine freiwillige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Üblicherweise wird sie von einem Unternehmen (Versicherungsnehmer) für ihre Organmitglieder (die versicherten Personen) abgeschlossen. Je nach Ausgestaltung des D&O-Versicherungsvertrages gilt sie auch für Tochtergesellschaften beziehungsweise deren Organmitglieder. Sie hat eine Rechtsschutz- und eine Vermögensschadenhaftpflichtkomponente. Der Versicherungsschutz kann sich sogar auf ein Drittunternehmen erstrecken. Das ist der Fall wenn ein Organmitglied des versicherten Unternehmens dort im Interesse des Versicherungsnehmers eine Aufgabe als Geschäftsführer, Vorstand- oder Aufsichtsratsmitglied wahrnimmt.

Berichte in der Presse über einen angeblich erheblichen Umfang nicht vertragsgemäßer Regulierung von D&O-Schadensfällen sind falsch.

Derartige Berichte beruhen vor allem auf dem Missverständnis, dass ein unternehmerischer Fehlschlag automatisch zu einem Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den D&O-Versicherer führt. Auch bei vielen Anspruchstellern ist immer wieder ein solches Missverhältnis zu beobachten. Nicht jeder unternehmerische Fehlschlag begründet automatisch eine Pflichtverletzung im Rechtssinne. Dem Unternehmensleiter ist bei unternehmerischen Entscheidungen zunächst grundsätzlich ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum einzuräumen, der haftungsrechtlich nicht zu greifen ist. Maßgeblich ist die sogenannte Business Judgement Rule, nach der ein Manager bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen muss, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Der Bundesgerichtshof verlangt dazu, dass der Manager „alle seine geistigen Erkenntniskräfte einsetzt“ (3 StR 521/12).

Aufkommende Zweifel muss er durch Nachdenken oder Einholung verlässlichen, sachkundigen Rechtsrates für das Problem als qualifiziert geltender Fachanwälte des jeweiligen Rechtsgebietes beseitigt haben. Dieser Rat muss „objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage“ erteilt werden. Gefälligkeitsgutachten genügen nicht. Ist die „Unerlaubtheit des Tuns“ für den Manager bei „auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar“ darf er der Auskunft nicht trauen. Die Entscheidung zu handeln, muss frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen sein.

Die Zehn Gebote zur Vermeidung einer Managerhaftung lauten:

  • Einhaltung der Gesetze, nicht zuletzt des GmbH-Gesetzes;

  • Einhaltung von Haftung und Geschäftsordnung;

  • Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages;

  • Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter;

  • ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft;

  • Kontrolle der Organisation;

  • regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Gesellschaft;

  • Vermeidung übergroßer Risiken;

  • Vermeidung, mindestens aber Offenlegung, aller Konflikte zwischen den Interessen der GmbH und den Eigeninteressen des Geschäftsführers;

  • sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidung.

Haftungsbegründend kann bereits die Nichteinführung eines ausreichenden Risikomanagementsystem sein oder die Nichtbeachtung interner Zuständigkeitsregeln.

Abgesehen davon ist es haftungsrechtlich falsch, allein aus dem Vorliegen einer Pflichtverletzung auf eine Verpflichtung der D&O-Versicherung, Schadenersatz zu leisten, zu schließen. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, insbesondere die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden, der dem Anspruchsteller im Rechtssinne entstanden ist. Dies ist in der Praxis häufig die höchste Hürde.

Für Manager unangenehm: Selbst wenn eine Haftung gegeben ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass hieraus ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die D&O-Versicherung abgeleitet werden kann. Vielmehr sind noch die weiteren Voraussetzungen des Versicherungsvertrages zu prüfen.

Selbst wenn ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestünde, führt dies nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers. Insbesondere kann der D&O-Versicherer die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten dadurch erfüllen, dass er berechtigte Ansprüche befriedigt oder unberechtigte Ansprüche abwehrt. Letzteres ist angesichts der Komplexität der D&O-Schadensfälle sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht und der Vielzahl der bestehenden Rechtsbeziehungen in der Praxis der Normalfall.

Versichert sind Ansprüche im Innen- und Außenverhältnis:

  • Außenverhältnishaftung aus Ansprüchen, die Dritte gegen den Manager / Geschäftsführer erheben;

  • Innenverhältnishaftung aus Ansprüchen, die das Unternehmen selbst gegen seine Manager erhebt.

In Deutschland ist das Haftungsrecht der Organmitglieder juristischer Personen so angelegt, dass die Innenhaftung den Normalfall bildet. Grundsätzlich können sich geschädigte Dritte nur an die Gesellschaft selbst, nicht jedoch an deren Organmitglieder wenden. Es ist dann Sache des Unternehmens, sich im Rahmen des Innenregresses bei einem für eine Belastung mit Schadensersatzansprüchen verantwortlichen Organmitglied schadlos zu halten, wobei mehrere verantwortliche Organmitglieder als Gesamtschuldner haften.

Ein unmittelbarer Anspruch eines geschädigten Dritten wird nur unter den strengeren Voraussetzungen der Deliktshaftung oder sonstiger Haftungstatbestände gewährt. Er macht Sinn, wenn bei dem Unternehmen selbst wegen einer Insolvenz oder weil Ansprüche gegen die Gesellschaft bereits verjährt sind, nichts mehr realisiert werden kann.

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Christian Lentföhr

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