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Xenonscheinwerfer

Problematik des nachträglichen Einbaus von Xenonscheinwerfern beziehungsweise.

Immer wieder kommt es beim nachträglichen Einbau von Xenon-Brennern zu Problemen bei Verkehrskontrollen. Polizeibeamte und Bußgeldstelle verlangen immer öfter ein Bußgeld. Bei solchen Sanktionen kommt es immer wieder zu Irritation hinsichtlich der Einordung von Verstößen. Sind die Verstöße tatsächlich, also technisch vorhanden und - wenn ja - wie sind diese rechtlich zu bewerten?

Um letzteren Fall handelt es sich hier. Ein LKW-Fahrer hatte in seinem Fahrzeug einen Xenon-Brenner nachgerüstet. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische Höhenregulierung fehlten. Der Fahrer war der Halter des LKW. Laut des Amtsgerichts hätte er wissen müssen, dass sich in Folge der stärkeren Leuchtkraft der Xenonlampen die Gefahr einer Blendwirkung erhöht. Ohne automatische Höhenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlagen wird daher die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt.

Das Gericht stufte dies als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein.

Das heißt, dass die Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht so war, dass sein verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Da sich das Fahrzeug in einem Zustand befunden habe, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, wurde der Halter zu einem Bußgeld verurteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) gestellt. Das OLG stellt nunmehr nicht mehr auf die Generalklausel ab, dass das Fahrzeug bei verkehrsüblichem Betrieb niemanden schädigt oder unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, sondern auf die Spezialvorschriften des § 50 Absatz 10 Nummer 1 und Nummer 2 StVZO. Danach ist bestimmt, dass Kraftfahrzeuge mit Gasentladungslampen mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerferreinigungsanlage zu versehen sind. Das Gericht stellt den Begriff der automatischen Höhenregulierung mit der automatischen Leuchtweitenregelung gleich.

Als nächstes stellt sich die Frage, nach welcher Vorschrift die Bußgeldbemessung zu erfolgen hat.

Die zugrunde liegende Bußgeldbemessung nach Nr. 214.1 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nimmt keinen Bezug auf die spezielle Regelung hinsichtlich der Xenonscheinwerfer. Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass unter den Vorwurf ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen zu haben, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, auch der Sonderfall des Xenonlichtes fällt. Dies begründet es unter anderem damit, dass durch die größere Blendwirkung eine gesteigerte Unfallgefahr bestehe und dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit festgestellt werden könne. Dies ergebe sich aus der abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Einsatz der nicht ordnungsgemäß eingebauten Xenonscheinwerfer. Eine konkrete Gefährdung sei insoweit nicht erforderlich.

Dies beruhe darauf, dass nur durch eine korrekte Scheinwerfereinstellung eine unerwünschte Blendwirkung für den Gegenverkehr, aber auch für vorausfahrende Verkehrsteilnehmer vermieden werden kann. Dazu bedarf es der vorgesehenen automatischen Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlagen.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen.

Durch die Einordnung unter die laufende Nummer 214 in der Anlage zur BKatV kommt es zu einer Ahndung mit 180 Euro, wie in dem vorliegenden Fall und dem Eintrag von 3 Punkten. Hätte man den Mangel als einen solchen an der lichttechnischen Einrichtung definiert wäre die laufende Nr. 221.1 f. der Anlage zum BKatV einschlägig, welche sich ausdrücklich darauf bezieht. Dann wäre es lediglich zu einem Regelsatz von 15 bis 20 Euro gekommen.

Das Interessante und sicherlich auch streitig werdende an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht dahingehend argumentiert, dass ein Bußgeld von 15 oder 20 Euro nicht in Betracht käme, da die Vorschriften über die lichttechnischen Einrichtungen keinen Verweis auf die Xenonscheinwerferregelung haben. Dies ist allerdings mit dem neuen Bußgeldkatalog und dem Verweis auf § 69 Absatz 3 Nummer 18 a StVZO nicht unproblematisch. Daher muss bei Bußgeldsachen hinsichtlich Xenonscheinwerfern darauf geachtet werden, welche Ziffer der Anlage zum BKatV zur Anwendung gebracht wird.

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Michael Otto

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