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Unterhalt - rechtliche Verpflichtung zur Existenzsicherung eines anderen

Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an einen anderen kann auf Vertrag oder auf Gesetz beruhen. Wenn laienhaft von "Unterhalt" die Rede ist, geht es meist um die gesetzliche Verpflichtung. Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ist ein bedeutender Teil der Sozialfürsorge, da bestimmte Personen rechtlich so miteinander verbunden werden, dass sie existenzsichernd füreinander einzustehen haben.

Unterhalt ist ein unverzichtbarer Teil der privaten Daseinsfürsorge und -vorsorge, den die Allgemeinheit in dieser Form kaum leisten könnte. Unterhaltsverpflichtungen gelten zum Beispiel im Verhältnis zwischen Eltern und vor allem minderjährigen Kindern, Ehepartnern untereinander - auch nach einer Scheidung sowie zwischen Kindern und ihren (armen) Eltern.

Beim Verwandtschaftsverhältnis trifft die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt nur die Verwandten gerader Linie. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel können somit wechselseitig von Unterhaltspflichten untereinander betroffen sein. Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung wird von staatlicher Seite als so elementar angesehen, dass eine Verletzung dieser Pflicht nach § 170 StGB strafbewehrt ist. Die wichtigsten Unterhaltsregelungen sind als Teil des Familienrechts in den §§ 1601-1615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) getroffen.

Der Kindesunterhalt und der Elternunterhalt

Praktische und oft diskutierte Fälle des Unterhalts betreffen den Kindesunterhalt und die Verpflichtung gegenüber den eigenen, meist pflegebedürftigen Eltern ohne hinreichendem Vermögen. Innerhalb einer intakten Familie oder bei Alleinerziehenden wird der Unterhalt gegenüber den Kindern in Form der Pflege, Betreuung und Finanzierung im Rahmen des Zusammenlebens geleistet. Unter Umständen leben aber Eltern nicht zusammen oder trennen sich später voneinander, während minderjährige oder volljährige, privilegierte gemeinsame Kinder zu unterhalten sind. In diesen Fällen schuldet meist ein Elternteil Barunterhalt, der andere die persönliche Betreuung (Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung usw.) Regelmäßig berechnen sich die geschuldeten Unterhaltssätze nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, einer zwar nicht rechtlich bindenden Berechnungsgrundlage, aber rechtlichen Empfehlung, der die Gerichte meistens folgen.

Die entscheidenden Faktoren für die Höhe des geschuldeten Unterhalts sind das anzurechnende Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und das Kindesalter. Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht ist, dass der Verpflichtete leistungsfähig ist. Dabei sind die Anforderungen an ihn besonders beim Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern sehr streng. Oft geht bis zur Klärung der Unterhaltsverpflichtungen das Jugendamt finanziell in Vorleistung und fordert diese Vorschüsse vom Unterhaltsverpflichteten später ein. Beruft sich der Unterhaltsverpflichtete etwa auf Arbeitslosigkeit, ist der Druck zur Arbeitsplatzsuche hoch. Dem Unterhaltsverpflichteten verbleibt ein bestimmter Selbstbehalt, der sich nach der Art seiner Tätigkeit richtet. Kompliziert werden Fälle, in denen Unterhalt gegenüber mehreren Kindern bestehen oder neue Verpflichtungen durch die Geburt eines weiteren Kindes entstehen.

Der Elternunterhalt sorgt oft für gerichtliche Auseinandersetzungen. Das eigene Einkommen der Eltern reicht in diesen Fällen für die Finanzierung von deren Pflege nicht aus. Es findet ein kompliziertes Anrechnungsverfahren statt, um die Höhe des gegenüber den Eltern von den Kindern zu leistenden Unterhalts zu berechnen. Sozialbehörden fordern diesen Unterhalt ein.

Andere Formen von Unterhalt

Der klassische Unterhalt unter Nichtverwandten ist der Ehegattenunterhalt, oft als Getrenntlebens- oder Geschiedenenunterhalt über das Scheitern und Ende der Ehe hinaus geschuldet. Der nacheheliche Unterhalt ist geregelt in den §§ 1570-1576 BGB.

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