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QLC-Hinterlegung II

Ab dem Eingang der QLC-Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt läuft eine Frist von einem Jahr.

In diesem Jahr sollte entschieden werden, ob und in welchen Ländern ein Patent oder Gebrauchsmuster gewünscht wird. Für alle in diesem Jahr durchgeführten, regulären Anmeldungen im In- und Ausland kann als Priorität der Tag des Eingangs der QLC-Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt beansprucht werden. Hierbei kann in diesen Anmeldungen auf den gesamten Inhalt der mit der QLC-Hinterlegung eingereichten Unterlagen unter Inanspruchnahme der Priorität zurückgegriffen werden. Darüber hinaus können in diesen regulären Anmeldungen noch weitere Erfindungsmerkmale oder zusätzliche Ausführungsformen hinzugenommen werden, die dann jedoch erst den Anmeldetag der regulären Anmeldungen als Priorität erhalten.

Der Text der regulären Anmeldung, auf der die Anmeldungen im In- und Ausland basieren, sollte von einem Patentassessor oder -anwalt ausgearbeitet werden, damit er formal und inhaltlich keine Mängel aufweist. Vor allem das Entwerfen der Patentansprüche sollte unbedingt einem versierten Fachmann überlassen werden.

Jede Patentanmeldung sollte, wenn möglich, im ersten Jahr nach ihrer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden.

Das Mitteilen des Inhalts der Anmeldung an mehr als nur ein paar wenige, zur Geheimhaltung verpflichtete Personen und das Verbreiten eines erfindungsgemäßen Gegenstands birgt den Nachteil, dass das Schutzrecht nicht mehr ausgedehnt werden kann. Dies kann sich im Patenterteilungsverfahren als sehr hinderlich erweisen, wenn sich herausstellt, dass etwas ähnliches schon vor dem Anmeldetag bekannt war. Viele Erfindungen werden in der Praxis auch anders verwendet als es anfangs gedacht war. Einer Erfindung sollte daher vor ihrer Veröffentlichung ein besonders großer Schutzbereich zugewiesen werden.

Der Schutzbereich ergibt sich vor allem aus den Patentansprüchen. Daher sollte vor einer Veröffentlichung des Hinterlegungsinhalts eine Patentanmeldung durch einen Patentanwalt oder Patentassessor ausgearbeitet werden, die einen möglichst großen Schutzbereich abdeckt. Wenn dies aus Zeitmangel nicht mehr möglich ist, kann beispielsweise das Manuskript eines Fachvortrags noch am Tage vor dem Vortrag als QLC-Hinterlegung beim Patentamt eingereicht werden, um wenigstens für den Inhalt dieses Vortrags eine Priorität zu sichern.

Die QLC-Hinterlegung hat erstens den Vorteil, dass durch den frühen Einreichungstag sehr früh ein Zeitpunkt fixiert ist, ab dem fremde Veröffentlichungen und Anmeldungen der Eigenen nicht mehr entgegengehalten werden können. Das gilt auch für eigene Veröffentlichungen. Zweitens kann und soll eine nach der QLC-Hinterlegung durchgeführte, reguläre Anmeldung im Inland und gegebenenfalls auch im Ausland, mit dem gesamten zusätzlichen Wissen angereichert werden, das in der Zwischenzeit zur Erfindung gesammelt wurde. Drittens können mehrere QLC-Hinterlegungen innerhalb eines Jahres genau den Fortschritt der Erfindung dokumentieren.

Jede zur Erfindung gehörende, zusätzliche Idee kann und sollte als eigenständige QLC-Hinterlegung angemeldet werden. So kann im späteren Patenterteilungsverfahren jeder Idee ihr eigener Prioritätszeitpunkt zugeordnet werden. Aus patentrechtlichen Gründen ist es dabei ratsam, wenn in jeder QLC-Hinterlegung die gesamte Information aller vorhergehenden Anmeldungen enthalten ist.

Jede Neuentwicklung sollte von umfangreichen Recherchen begleitet sein.

Recherchen im Pool der Patentanmeldungen der wichtigsten Industriestaaten und in verschiedenen Datenbanken können Parallelentwicklungen verhindern und führen häufig schneller als die eigene Entwicklung zum Ergebnis. Aber auch nach einer Anmeldung und insbesondere nach einer QLC-Hinterlegung sollten Recherchen durchgeführt werden, da bei den verschiedenen Patentämtern der Welt eingereichte Anmeldungen regelmäßig erst 18 Monate nach ihrer Anmeldung veröffentlicht werden.

Eine preisgünstige Recherche bietet das Deutsche Patent- und Markenamt. Diese wird, wenn sie beantragt wird, frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung oder ihrem Prioritätsantrag durchgeführt. Zu einer zurückgewiesenen QLC-Hinterlegung wird keine Recherche durchgeführt. Daher ist es bei Interesse an einer amtlichen Recherche notwendig, allerspätestens vier Monate nach dem Einreichen der ersten QLC-Hinterlegung eine reguläre Anmeldung durchführen zu lassen und in dieser Anmeldung eine Recherche zu beantragen.

Diese reguläre Anmeldung sollte den Inhalt der QLC-Hinterlegung und die gesamten übrigen Forschungsergebnisse enthalten. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird dann in der Regel innerhalb von einem Jahr nach der Priorität der ersten QLC-Hinterlegung einen Recherchebericht erstellen. Dieser Bericht kann als Grundlage für die Einschätzung der weiteren Vorgehensweise genutzt werden. Ein Jahr nach Einreichen der ersten QLC-Hinterlegung kann diese reguläre Anmeldung als Grundlage für Auslandsanmeldungen dienen oder durch weitere Forschungsergebnisse erweitert werden.

Anmeldestrategie

Die QLC-Hinterlegung kann somit in die bewährte Anmeldestrategie einer Firma integriert werden und bringt ohne Kosten einen früheren Prioritätstag, der bei allen Nachanmeldungen in den wichtigen Industriestaaten der Erde anerkannt ist. Sollte ein besonders früher Prioritätstag später nicht mehr gewünscht sein, da ein Jahr nach diesem Tag noch keine Klarheit über den Bedarf an Auslandsanmeldungen besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Beanspruchen der Priorität verzichtet werden. Dies sollte aber von einem Fachmann im Einzelfall überprüft werden. Außerdem ist es ratsam, die Einbindung von QLC-Hinterlegungen in vorhandene Anmeldestrategien zu besprechen, um die Vorteile optimal zu nutzen.

Oft möchten Anmelder innerhalb des Prioritätsjahres einen Erstbescheid des Deutschen Patentamtes, um die Chancen einer Patenterteilung besser abschätzen zu können. Hier kann die QLC-Hinterlegung, die direkt nach Entstehen der Idee eingereicht worden ist, die Zeitspanne bis zum Erstbescheid verkürzen, und in die reguläre Anmeldung können zusätzliche Forschungsergebnisse einfließen. Es ist aber darauf zu achten, dass die reguläre Anmeldung nicht später als vier Monate nach der QLC-Hinterlegung eingereicht wird, da sonst das Deutsche Patentamt den Erstbescheid innerhalb des Prioritätsjahres nicht garantiert.

QLC-Hinterlegung für Forschungseinrichtungen

Die QLC-Hinterlegung eignet sich besonders auch für Institute und Forschungseinrichtungen. Einerseits arbeiten in diesen Einrichtungen sehr gute Spezialisten, die ihre Erfindung auch schriftlich festhalten können. Andererseits können Forschungseinrichtungen beim Entstehen der Erfindung die Mittel für eine Patentanmeldung häufig noch nicht bereitstellen. Mit der QLC-Hinterlegung hat die Forschungseinrichtung die Möglichkeit, sich ohne Kosten die Rechte auf das Patent zu sichern und sie kann die Erfindung Interessenten anbieten, ohne eine Anmeldung durch diese Interessenten befürchten zu müssen.

Die QLC-Hinterlegung soll reguläre Anmeldungen nicht ersetzen und sie soll den Forscher nicht dazu verleiten, selbst Patentanmeldungen zu schreiben. Dieser Bericht soll aufzeigen, was der Erfinder selbst unternehmen kann, um einen frühen Prioritätstag für seine Erfindung zu erhalten und wann er besser den Rat eines Patentanwalts oder -assessors einholen sollte.

Über den Autor

Patentanwalt Dr.-Ing Klaus Castell


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