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Fahrtenbuch

Die Verwaltungsbehörde kann einen Fahrzeughalter verpflichten, für ein oder mehrere Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen.

Das geschieht häufig, wenn man nach einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat den Fahrzeugführer nicht feststellen kann. Der Adressat der Fahrtenbuchauflage kann nur der Halter eines Kfz sein. Ein Fahrtenbuch kann dabei auch für gewerbliche / geschäftliche Kfz oder auch für Ersatzfahrzeuge angeordnet werden.

Bei der Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen muss der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Das setzt die Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang voraus. Ein einmaliger und unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirkte noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, rechtfertigt keine Fahrtenbuchauflage. Unwesentlich sind Verstöße in der Regel, wenn sie nur mit einem Verwarnungsgeld abgegolten werden können oder im ruhenden Verkehr begangen wurden.

Bereits einmalige, erhebliche Verstöße reichen jedoch für die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen aus.

Sobald Verkehrsordnungswidrigkeiten im Raum stehen, die wenigstens mit drei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen werden, ist die Auflage ein Fahrtenbuch führen zu müssen rechtens. Nach der Rechtsprechung können teilweise auch schon Verstöße, die nur einen Punkt im Verkehrszentralregister nach sich ziehen, ausreichen, um ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die ein Fahrverbot auslöst, rechtfertigt bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage. Bei (unaufklärbaren) Verkehrsstraftaten ist ein Fahrtenbuch grundsätzlich gerechtfertigt.

Auch hinsichtlich der Dauer ein Fahrtenbuch führen zu müssen, gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Auflage darf also nicht zu lang sein. Bei Erstvergehen sollte sie grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate betragen. Bei der Bemessung der Dauer ein Fahrtenbuch führen zu müssen, wird auch berücksichtigt, wie sich der Halter bei der Ermittlung des Fahrers verhalten hat.

Für die Auflage ein Fahrtenbuch führen zu müssen, darf der Fahrer, der den Verkehrsverstoß begangen hat, nicht feststellbar sein.

Das ist der Fall, wenn es objektiv nicht möglich ist, den Fahrzeugführer zu ermitteln oder wenn zwar die Ermittlung innerhalb der Verjährungsfrist möglich wäre, dies aber einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Welche Ermittlungen geboten sind, richtet sich zum Einen nach der Schwere des Tatvorwurfs. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der gebotene Ermittlungsumfang eher gering.

Ein entscheidendes, weiteres Kriterium für die Bestimmung des gebotenen Ermittlungsumfanges ist, ob und in welchem Unfang der Halter bei der Anhörung Angaben zum Fahrer oder zum Kreis der möglichen Fahrer machen kann (oder will). Benennt der Halter eine oder mehrere Person(en) namentlich, muss die Ermittlungsbehörde dem Hinweis nachgehen. Die Angaben müssen jedoch erfolgen, bevor die Verjährung eingetreten ist.

Der Halter eines Kfz, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, muss sachdienliche Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person machen, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.

Dazu gehört in erster Linie eine vollständige Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Fahrer in Betracht kommen. Unterlässt er dies oder macht er nur unvollständige Angaben, ist die Täterermittlung nicht möglich. Dann kann angeordnet werden, dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss. An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde nicht zurücksendet und / oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer macht.

Dem Halter hilft es auch nicht sich auf sein eventuelles Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Das Zeugnisverweigerungsrecht bewahrt vor einer Aussagepflicht im Verfahren gegen einen Dritten. Der Halter ist im Verfahren über eine Fahrtenbuchauflage aber selbst beteiligt. Das Schweigerecht findet nur im Bußgeld- und Strafverfahren Anwendung, nicht aber im Verwaltungsverfahren. Im Verwaltungsrecht dürfen Mitwirkungspflichten gefordert und an deren Nichteinhaltung negative Folgen geknüpft werden.

Ein unterbliebener Hinweis der Behörde auf die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrtenbuches hindert die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht. Gegen die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, welche gegebenenfalls mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden ist, kann sich der Betroffene mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht wehren.

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RA Marko Naumann

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