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Steuerberater - Einkommensteuer

Die Einkommensteuer stellt neben der Umsatzsteuer (früher Mehrwertsteuer) beim jährlichen Steueraufkommen den größten Steuereinnahmeposten dar. Auch die einzelne Person ist neben der Umsatzsteuer mit ihr am meisten belastet. Dabei steht häufig der Ärger mit der Einkommensteuererklärung im Vordergrund. Aber auch die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer als Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind für viele deutlich spürbar.

Sieben Einkunftsarten für die Steuererklärung

Mit der Einkommensteuer wird das Welteinkommen einer in der Bundesrepublik ansässigen Person besteuert. Ausgangspunkt sind damit die in einem Kalenderjahr, der sog. Veranlagungszeitraum, erwirtschafteten Einkünfte, die in sieben Einkunftsarten unterteilt werden. Diese sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit, aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Bei jeder Einkunftsart liegt der Gedanke zugrunde, dass das erwirtschaftete Mehrvermögen zu erfassen ist. Für die Ermittlung gelten jedoch unterschiedliche Regeln. So unterscheidet man zwischen Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit) und Überschusseinkünften (nichtselbständige Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte).

Aber auch innerhalb dieser beiden Gruppen gelten jeweils besondere Regeln.

Von der Summe der Einkünfte sind noch weitere Beträge abziehbar. Am bekanntesten sind hierbei die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.

Berechnung des zu zahlenden Betrags der Einkommensteuer

Ist sodann das zu versteuernde Einkommen ermittelt, wird die Einkommensteuer mittels eines progressiven Steuersatzes, d.h. dieser nimmt exponentiell zu, berechnet. Auf diese festgesetzte Steuer werden anschließend geleistete Vorauszahlungen wie die Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet. Vorauszahlungen können aber auch außerhalb der Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer vom Finanzamt festgesetzt werden. Diese fallen dann vierteljährlich an.

Sofern keine Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer als Vorauszahlungsmittel in Betracht kommen, sind die festgesetzten Vorauszahlungen eine gute (und vom Gesetz als zwingend vorgesehene) Möglichkeit, die Steuerlast statt einer großen jährlichen Abschlusszahlung auf das ganze Jahr zu verteilen, was für viele Steuerpflichtige leichter zu leisten ist.

Sollten in einem Jahr zu viele Vorauszahlungen festgesetzt und entsprechend geleistet worden sein, erhält man natürlich den überschüssigen Betrag nach der Veranlagung der Einkommensteuererklärung, d.h. nachdem ein Einkommensteuerbescheid erstellt wurde, zurück. In einem solchen Fall werden in der Regel durch das Finanzamt auch die Vorauszahlungen angepasst. Eine Überprüfung der Einkünfte, die für die Vorauszahlungen zugrunde gelegt wurden, schadet aber nicht.

Fristen für die Einkommensteuererklärung

Die Frist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist der 31.05. des Folgejahres, sofern man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. So ist beispielsweise die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 bis zum 31.05.2015 abzugeben. Mit einem Fristverlängerungsantrag kann die Frist jedoch unter Umständen etwas verlängert werden.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige ist die Abgabefrist jedoch der 31.12. des Folgejahres. Hierbei schadet es nicht, Ihrem Finanzamt mitzuteilen, wenn Sie steuerlich beraten werden. Weiß es dies nämlich nicht, geht es davon aus, dass Sie bis zum 31.05. hätten abgeben müssen, was zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung — AO) führen kann. Damit geht häufig eine sehr viel höhere Steuerlast einher; denn das Finanzamt muss mangels Angaben abschätzen, welche Einkünfte angefallen sind und berücksichtigt mangels Kenntnis keine besonderen Umstände.

Eine solche Schätzung kann zwar im Rahmen eines Einspruchs gegen den geschätzten Einkommensteuerbescheid und die Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus der Welt geschafft werden. Wenn die Schätzung jedoch in der Welt ist, bedeutet es häufig höheren Aufwand, oft Ärger und unnötige Kosten.

Einkommensteuerrecht für Laien kaum durchsichtig

Das Einkommensteuerrecht ist leider für nicht fachkundige Personen kaum durchsichtig. Sobald die individuelle Fallgestaltung komplizierter wird, stellt die Erstellung der Einkommensteuererklärung einen Steuerpflichtigen vor schwer überwindbare Hürden. Zwar kann mit einem Anruf beim Finanzamt das ein oder andere Problem beseitigt werden. Steuerlich beraten dürfen die Finanzbeamten aber nicht und so sollte man sich überlegen, ob sich die Kosten für fachkundige Unterstützung z.B. durch einen Steuerberater lohnen.

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