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Heilung der sachlichen Unzuständigkeit

Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde

Wird ein Erlassantrag von einer sachlich unzuständigen Behörde abgelehnt, ist die Klage auch dann gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen diese Ausgangsbehörde zu richten, wenn die Einspruchsentscheidung von der für die Ausgangsentscheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde getroffen wird.

Der Heilungstatbestand des § 126 AO erfasst nicht den Mangel der fehlenden sachlichen Zuständigkeit.

Die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung des Erlasses sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.

Stellt die Einspruchsbehörde im Rahmen der gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO durchzuführenden umfassenden Prüfung der Erlassablehnung fest, dass die Ausgangsbehörde sachlich unzuständig war, hat sie deren Ausgangsbescheid aufzuheben und durch einen neuen Ausgangsbescheid erstmals selbst über den Erlassantrag zu entscheiden. Im Falle der Erlassablehnung steht dem Antragsteller dagegen der Einspruch offen.

FGO § 44 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1

AO § 19 Abs. 1 Satz 1, § 126, § 127, § 128, § 367 Abs. 2 Satz 1

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.12.2021 - 1 K 2235/18 Kg,AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 19.01.2023 | Aktenzeichen:III R 2/22

Vorinstanz:

FG Münster | Urteil vom 21.12.2021 | Aktenzeichen:1 K 2235/18 Kg,AO

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.


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