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Geförderter Wohnraum

Verpflichtung zur Herstellung von gefördertem Wohnraum zählt nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Die im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells vom Grundstücksverkäufer übernommene Verpflichtung,

noch zu errichtende Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins an Dritte zu überlassen, stellt keine

grunderwerbsteuerbare Gegenleistung des Grundstückskäufers dar, wenn ihm im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich

zinsgünstige Darlehen gewährt werden.

Normen:

GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 Nr 1,

FGO § 118 Abs 2

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 23.06.2021 - 4 K 2843/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 23.11.2022 | Aktenzeichen:II R 26/21

Vorinstanz:

FG München | Urteil vom 23.06.2021 | Aktenzeichen:4 K 2843/18


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