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Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung

Kein Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO eröffnet nicht das Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung, da diese neben den den Steuerpflichtigen betreffenden personenbezogenen Daten auch Angaben Dritter enthalten, wie etwa Dokumente und Aktenvermerke bezüglich einer anonymen Anzeige.

Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf | Urteil vom 10.08.2022 | Aktenzeichen: 4 K 879/21 AO


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