Abschreibung auf nachträgliche Anschaffungskosten eines Pkw-Tiefgaragenstellplatzes
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen eines Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.
Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die – nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EStG angefallenen – nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den nicht nach § 7i EStG begünstigten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem der Kläger (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vornimmt.
EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 7 Abs. 4, § 7i Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1a
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 2
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2019 - 13 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 15.11.2022 | Aktenzeichen:IX R 14/20
Vorinstanz:
FG Niedersachsen | Urteil vom 29.10.2019 | Aktenzeichen:13 K 201/17
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