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Einlage eines Kommanditisten zur Erhöhung seines Verlustausgleichsvolumens

Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen.

Die freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

AO § 179 Abs. 1, Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2018 - 2 K 2019/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 10.11.2022 | Aktenzeichen:IV R 8/19

Vorinstanz:

FG Hessen | Urteil vom 12.03.2018 | Aktenzeichen:2 K 2019/14


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