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Gemischt genutzte Photovoltaikanlage

Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines Einspeisevertrags

Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage er-worben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 168a

FGO § 105 Abs. 3 Satz 2

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12.09.2018 - 14 K 1538/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.05.2017 und die Änderungsbescheide des Beklagten vom 30.11.2016 und 27.03.2017 ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 04.05.2022 | Aktenzeichen: XI R 29/21 (XI R 7/19)

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg | Urteil vom 12.09.2018 | Aktenzeichen: 14 K 1538/17


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