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Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen zugunsten eines Nacherben bei einem Generationennachfolge-Verbund

Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.

Normen:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2

EStG 2008 § 22 Nr. 1b

EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1

BGB § 2100, § 2303 Abs. 1

BGB a.F. § 2306 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 2306 Abs. 2

ZPO § 323

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 - 1 K 1190/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 16.06.2021 | Aktenzeichen: X R 30/20

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg | Urteil vom 17.06.2021 | Aktenzeichen: 1 K 1190/18


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