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Betriebsinhaber bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft

Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. A BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.

Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. A BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.

Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, betreiben auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form einer Mitunternehmerschaft. Die Beteiligung dieser Mitunternehmerschaft an einer Gesellschaft zur gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S. des § 51a BewG erfordert die (mitunternehmerische) Beteiligung beider Ehegatten an der Tierhaltungsgesellschaft.

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

BewG § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2, § 1408, § 1410, § 1421 Satz 1, §§ 1423 bis 1425, § 1435 Satz 2, § 1456 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.09.2018 - 10 K 2662/14 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 18.11.2020 | Aktenzeichen: VI R 39/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf | Urteil vom 04.09.2018 | Aktenzeichen: 10 K 2662/14 F


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