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Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung

Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR

Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i.S. des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird.

Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das Finanzamt nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der Einkommensteuerveranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 Satz 2 AO § 173 Abs. 1, § 179 Abs. 3

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.04.2018 - 14 K 3906/14 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 25.03.2021 | Aktenzeichen: VIII R 47/18

Vorinstanz:

FG Münster | Urteil vom 13.04.2018 | Aktenzeichen: 14 K 3906/14 F


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