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Maßgebender Zeitpunkt bei der Zustellung eines Verwaltungsakts mit Postzustellungsurkunde

Die Zustellung eines Verwaltungsakts im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten des steuerlichen Beraters ist in dem Zeitpunkt bewirkt, der vom Zusteller auf der Postzustellungsurkunde vermerkt wurde.

Die Zustellung eines Verwaltungsakts im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten des steuerlichen Beraters ist in dem Zeitpunkt bewirkt, der vom Zusteller auf der Postzustellungsurkunde vermerkt wurde.

Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung und nicht der dritte Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post maßgebend. § 122 Abs. 2 2. HS AO findet in den Fällen einer förmlichen Zustellung nach § 3 VwZG keine Anwendung.

§ 108 Abs 1 AO 1977, § 108 Abs 3 AO 1977, § 110 Abs 3 AO 1977, § 122 Abs 1 S 1 AO 1977, § 122 Abs 2 Nr 1 AO 1977, § 122 Abs 2 S 1 AO 1977, § 122 Abs 5 AO 1977, § 355 Abs 1 S 1 AO 1977, § 358 S 2 AO 1977, § 187 BGB, § 17 Abs 2 VwZG, § 2 Abs 1 VwZG, § 2 Abs 3 S 1 VwZG, § 3 Abs 3 S 1 VwZG, § 4 Abs 2 S 2 VwZG, § 178 Abs 1 ZPO, § 180 S 2 ZPO, § 180 S 3 ZPO, § 222 Abs 1 ZPO

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 27.01.2021 | Aktenzeichen: 9 K 203/20


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