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Erkrankung eines Angehörigen als erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins

Eine schwerwiegende Operation eines nahen Angehörigen kann einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darstellen.

1. Es kann ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einem nahen Angehörigen unmittelbar vor dessen schwerwiegender Operation beistehen möchte.

2. Möchte ein Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau bei einer Operation beistehen, muss das FG den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG in seine Ermessensentscheidung über den Verlegungsantrag einbeziehen.

3. Aus § 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz.

GG Art 6 Abs 1 , GG Art 103 Abs 1 , FGO § 91a , FGO § 115 Abs 2 , FGO § 116 Abs 6 , FGO § 119 Nr 3 , FGO § 155 , ZPO § 227 Abs 1

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2020 - 4 K 729/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Beschluss vom 29.12.2020 | Aktenzeichen: VII B 92/20

Vorinstanz:

FG Hessen | Urteil vom 17.06.2020 | Aktenzeichen: 4 K 729/17


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