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Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen

Wurde eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage nicht berücksichtigt, ist eine Klage auch bei einem auf null € lautenden Steuerbescheid zulässig.

1. Die Klage gegen einen auf null € lautenden Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung).

2. Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden.

3. Eine Besteuerungsgrundlage (hier: Altersentlastungsbetrag) ist einem Steuerbescheid "zu Grunde gelegt", wenn sie in ihm (in zutreffender Höhe) berücksichtigt ist. Zumindest bei einem auf null € lautenden Steuerbescheid ist nicht zusätzlich erforderlich, dass sie sich auf die Höhe der festzusetzenden Steuer ausgewirkt hat (Abgrenzung von Senatsurteil vom 12.07.2016 - IX R 31/15).

FGO § 40 Abs. 2

EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, § 10d Abs. 4 Satz 5

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.12.2018 - 10 K 1730/17 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 30.06.2020 | Aktenzeichen: IX R 3/19

Vorinstanz:

FG Köln | Urteil vom 12.12.2018 | Aktenzeichen: 10 K 1730/17


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