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Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Der Streitwert bemisst sich nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten

Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.

FGO § 52 Abs 1 , GKG § 66

Tenor:

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 20.02.2020 - KostL 1275/19 (IX B 21/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Beschluss vom 27.04.2020 | Aktenzeichen: IX E 7/20


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