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Steuerberater - Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die geistige Leistung auf den Gebieten der Kunst, der Kultur und der Wissenschaft. Im Zeitalter der Computertechnik steigt der Bedarf an Schutz von Software, Fotos und Videos. Anwälte für Urheberrecht gehen einem eventuellen Verdacht der Verletzung des Urheberrechts nach, um das ursprüngliche Werk vor unerlaubter Verwertung und Missbrauch zu schützen. Sollte dieser Fall eintreten, muss der Anwalt prüfen, ob eine Unterlassungsklage ausreichend ist oder sogar eine Schadenersatzklage angestrengt werden muss. Diese Maßnahmen dienen der Wiedergutmachung und wahren damit die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers.

Kultureller Bereich

Das Urheberrecht ist Teil der deutschen Privatrechtsordnung und vor allem im Urheberrechtsgesetz (UrhG), im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) und im Verlagsgesetz (VerlagsG) kodifiziert, wobei sich letzteres speziell auf das vertragliche Verhältnis zwischen Autor und Verlag konzentriert. Vom gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Patent- und Geschmacksmusterrecht) grenzt sich das UrhG insofern ab, als dass sich der gewerbliche Rechtsschutz auf geistige Schöpfungen im kommerziellen Bereich bezieht, das Urheberrecht jedoch auf geistige Schöpfungen im kulturellen Bereich. Sein Gegenstand ist das Werk, und so genießt den Schutz des Urheberrechtsgesetzes nur, was im Sinne des Gesetzes ein Werk ist. Dazu zählen gemäß § 2 UrhG persönliche geistige Schöpfung wie Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Der Schöpfer des Werkes ist sein Urheber (§ 7 UrhG). Juristische Personen und Tiere können keine Urheber sein, dafür aber mehrere Personen sogenannte Miturheber eines Werkes. Neben dem Werk werden auch rein darstellende kreative Leistungen vom UrhG geschützt. Dazu werden beispielsweise die Leistungen eines Schauspielers oder Musikers gezählt (Leistungsschutzrechte §§ 73 ff. UrhG).

Urheberpersönlichkeitsrecht

Ein wesentlicher Teil des Urheberrechts ist das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es kommt vor allem im Recht des Urhebers zur Erstveröffentlichung des Werkes (§ 12 UrhG) und dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) zum Ausdruck. Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Ausstellung oder öffentliches Zugänglichmachen ist demnach nur mit Zustimmung des Urhebers möglich. Anders als im angloamerikanischen Rechtsraum kann der Urheber das Urheberrecht nur mit Urheberrechtslizenzvertrag vergeben (§ 31 UrhG), aber nicht wie einen Gegenstand verkaufen. Für die Nutzung seiner Werke hat der Urheber einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 32 UrhG), das normalerweise vertraglich als Nutzungslizenz vereinbart wird.

Ausnahmen

Das Urheberrecht hat seine Grenzen. Diese bewirken, dass nicht jede Nutzung und Verwertung eines Werkes der Zustimmung des Urhebers bedarf. Ausnahmen stellen unter anderem die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG), die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) sowie die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50) dar. Das Urheberrecht ist darüber hinaus zeitlich begrenzt, denn es besteht nur bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gehen die Rechte an die Erben über, und nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist wird das Werk „gemeinfrei". Es kann dann von jedermann ohne Beschränkung genutzt werden.

Themen und Fachbeiträge zum Urheberrecht

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