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„Unternehmensverkauf“ in der Familie – Übergabe gegen Versorgungsleistungen

Die Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen sowohl unter wirtschaftlichen als auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ist eine interessante Alternative zum klassischen Verkauf sowie zur typischen Schenkung – gerade bei Nachfolgeregelungen innerhalb der Familie.

Will sich ein Unternehmer, beispielsweise aus Altersgründen, aus dem Geschäft zurückziehen, bestehen vielfältige Möglichkeiten, den Eigentümerwechsel zu gestalten.

Die erste Frage, die sich – lange noch vor rechtlichen beziehungsweise steuerrechtlichen Aspekten – stellt, ist die nach dem geeigneten Unternehmensnachfolger. Gehört dieser zur Familie, besteht oft der Wunsch, das Unternehmen zum Vorzugspreis oder sogar unentgeltlich zu übertragen. Das Konzept der Schenkung stößt aber mitunter an seine praktischen Grenzen, wenn die wirtschaftliche Situation des Übergebers eine vollständige Unentgeltlichkeit nicht zulässt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Vermögen zur eigenen Absicherung im Alter beziehungsweise zur angemessenen Beteiligung weiterer Familienangehöriger nicht ausreicht. Verfügt der Senior über keine ausreichenden Rücklagen oder wenigstens eine hinlängliche Altersversorgung, kann er sich ein Verschenken des Unternehmens schlicht nicht leisten. Gerade in diesen zuletzt angesprochenen Fällen kann aber eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen durchaus interessant sein.

Konzept der Übergabe gegen Versorgungsleistungen

Ist der Übergeber zwar einerseits willens, sein Unternehmen beziehungsweise seine Beteiligung zu verschenken, andererseits hierzu aber wirtschaftlich nicht in der Lage, ist er in der Regel nicht an der Erzielung eines marktgerechten, nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogenen Verkaufserlöses interesseiert. Vielmehr geht es ihm darum, seine eigene wirtschaftliche Absicherung, insbesondere seine Versorgung mit einem Ruhestandseinkommen, zu gewährleisten. Die zu vereinbarenden Gegenleistungen richten sich daher in erster Linie nach dem angenommenen zukünftigen Versorgungsbedürfnis des Übergebers und seiner Angehörigen. Gleichzeitig besteht aus der Sicht des Übernehmers der Wunsch, die zukünftig zu erbringenden Leistungen mit Hilfe des zu übertragenden Unternehmens zu erwirtschaften. Dieser Wunsch deckt zumeist auch mit den Vorstellungen des Übergebers.

Ein entscheidender Vorteil dieser Gestaltungsvariante besteht für den Übergeber darin, sich nicht mehr aktiv um das Management der Gesellschaft kümmern zu müssen. Gleichzeitig hat er aber die Möglichkeit, sich wirtschaftlich einen Teil der erwarteten zukünftigen Erträge vorzubehalten, um – ohne weitere Arbeit zu haben – abgesichert zu sein beziehungsweise zu bleiben.

Einkommensteuer

In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist das Modell der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG gesetzlich geregelt. Der Begriff der Versorgungsleistungen ist hier definiert als wiederkehrende Leistung, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung – in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – an den Übergeber geleistet werden. Außerdem kommt als Empfänger auch der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner des Übergebers in Betracht. Voraussetzung für die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist im Übrigen, dass bestimmte – gesetzlich definierte – Arten von Vermögen übertragen werden. Das sind im Wesentlichen Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteile an gewerblichen Unternehmen, ebenso (unter bestimmten ein-schränkenden Voraussetzungen) GmbH-Geschäftsanteile.

Da die Höhe der Versorgungsleistungen nicht am tatsächlichen Wert des übertragenen Unternehmens orientiert ist, sondern am Versorgungsbedürfnis des Übergebers, liegt einkommensteuerrechtlich betrachtet eine unentgeltliche Vermögensübertragung vor, sodass die Vereinbarung von Versorgungsleistungen weder zu einem (steuerpflichtigen) Veräußerungsentgelt noch zu Anschaffungskosten für die Beteiligung führt.

Außerdem hat eine Übertragung wegen Versorgungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zur Folge, dass die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar sind und spiegelbildlich beim Berechtigten als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 1b EStG) zu versteuern sind.

Dieses Ineinandergreifen von Sonderausgaben (beim Leistenden) und Versteuerung sonstiger Einkünfte (beim Empfänger) kann im Einzelfall sehr positive Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung der Familie (also beider Generationen zusammen) haben. Denn typischerweise wiegt die Steuerbelastung beim nur noch über beschränkte Einkünfte verfügenden Übergeber den Steuervorteil des Sonderausgabenabzugs beim typischerweise mit höheren Steuersätzen belasteten Übernehmer nicht auf.

Schenkungsteuer

Ein weiterer Vorteil der Übergabe gegen Versorgungsleistungen besteht darin, dass – gegenüber der rein unentgeltlichen Übertragung – die Schenkungsteuer reduziert wird. Denn der kapitalisierte Wert der vereinbarten Versorgungsleistungen gilt als Gegenleistung für die Unternehmensübertragung und mindert daher die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Dieser Effekt ist im Falle der Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen für sogenanntes Produktivvermögen zwar oft überschaubar, kann sich aber dennoch in vielen Fällen positiv auswirken.

Fazit

Alles in allem bildet also die Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen sowohl unter wirtschaftlichen als auch unter steuerlichen Gesichtspunkten eine interessante Alternative zum klassischen Verkauf sowie zur typischen Schenkung – gerade bei Nachfolgeregelungen innerhalb der Familie.

Über den Autor

Dr. Christopher Riedel


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