Handwerkerleistungen absetzen und Geld sparen - § 35a EStG
Wer sich im Haushalt von Handwerkern helfen lässt, kann die Handwerkerrechnung oft steuerlich absetzen und so einen Teil der Lohn- beziehungsweise Arbeitskosten direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Unabhängig vom persönlichen Einkommen ist die Ersparnis für jeden Steuerzahler gleich hoch.
20 Prozent der Ausgaben für Handwerker können nach § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuer abgesetzt werden. Die maximale Steuerermäßigung von 1.200 € im Jahr gibt es daher bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 €.
Tipp: Gefördert werden nur die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten sowie die Maschinen- und Fahrtkosten (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer), nicht jedoch die Kosten für das Material oder gelieferte Waren.
Begünstigte Aufwendungen nach § 35a EStG
Begünstigt sind alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern oder Eigentümern für eine selbstgenutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.
Beispiele für steuerlich absetzbare Handwerkerleistungen
- Reparatur, Streichen, Lackieren von Fenstern und Türen
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
- Modernisierung Badezimmer, Einbauküche
- Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher und PC.
Keine Rolle spielt es, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten beziehungsweise kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich in Eigenleistung erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es können auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer beauftragt werden.
Geltendmachung nur mit Nachweis durch Rechnung und Zahlungsbeleg
Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, soll nicht gefördert werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist daher, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Tipp: Eine Barzahlung oder ein Barscheck berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des Steuervorteils.
Erweiterungen der Nutz- und Wohnfläche
Es spielt keine Rolle, ob es sich bei Handwerkerleistungen ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Maßnahmen in einem vorhandenen Haushalt sind stets begünstigt. Das gilt auch dann, wenn die Nutz- oder Wohnfläche erweitert oder der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht wird. Anerkannt wird bei einem bestehenden Haushalt zum Beispiel auch der Ausbau eines Dachgeschosses, die Neuanlage eines Gartens oder der zusätzliche Einbau eines Kachelofens. Nur bei Neubaumaßnahmen wird der Steuerbonus nicht gewährt.
Tipp: Es empfiehlt sich, erst in ein neues Haus einzuziehen und dann einen Carport, eine Garage oder einen Wintergarten errichten zu lassen.
Maßnahmen von Kommunen
Auch Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand – oder einem von ihr beauftragten Dritten – auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, können im Rahmen des § 35a EStG begünstigt sein. Beispielsweise, wenn eine Gemeinde die Kosten für einen Anschluss des Eigenheims an die Wasserversorgung erhebt.
Was sind Handwerkerleistungen?
Oft stellt sich allerdings die Frage, was konkret als Handwerkerleistung zu veranschlagen ist und folglich bei der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
Gutachten und vergleichbare Tätigkeiten
Nach der alten Sichtweise des Bundesfinanzministeriums wurden die Kosten für Gutachten und vergleichbare Tätigkeiten nicht als Handwerkerleistungen anerkannt. Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Verwaltung jedoch klein beigegeben. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist daher ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Es ist nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt. Sie kann auch durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführt werden.
Beispiele für begünstigte Leistungen
- Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen
- Kontrollen des TÜV bei Fahrstühlen
- Kontrolle von Blitzschutzanlagen
- Mess- und Überprüfarbeiten durch Heizungsinstallateure oder Schornsteinfeger (einschließlich der Feuerstättenschau)
- andere technische Prüfdienste
- Legionellenprüfungen
Außerhalb des Haushalts erbrachte Werkstattleistungen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Leistungen nicht begünstigt, die ein Handwerker nicht im Haushalt des Steuerbürgers, sondern in seiner eigenen Werkstatt erbringt. So soll die Steuerermäßigung nicht greifen, wenn die Haustür eines Eigenheims in einer Tischlerei restauriert wird. Mehrere Finanzgerichte sehen dies jedoch großzügiger. Sie vertreten die Auffassung, dass es darauf ankommt, wo der Leistungserfolg eintritt und nicht, wo die Leistung räumlich gesehen erbracht wird. Es sei unschädlich, wenn ein mit dem Haushalt verbundener Gegenstand lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesfinanzhofs gibt es hierzu noch nicht. Eine Klärung ist jedoch in Sicht. In München sind nämlich zwei Revisionen anhängig.
Baukindergeld schließt Steuerermäßigung nicht aus
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht in Anspruch genommen werden für öffentlich geförderte Maßnahmen, bei zinsverbilligten Darlehen und bei steuerfreien Zuschüssen. Erhält ein Hauseigentümer beispielsweise Fördergelder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Sanierung von Heizungen, kann er nicht zusätzlich den Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen.
Die Gewährung von Baukindergeld schließt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen jedoch nicht aus. Begründet wird dies damit, dass mit dem Baukindergeld ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert wird. Handwerkerleistungen sind hingegen nicht Inhalt der Förderung.
Ermittlung der anteiligen Arbeitskosten
Begünstigt sind nach § 35a EStG nur die Lohn- und Arbeitskosten (inklusive Umsatzsteuer), nicht hingegen die Materialkosten. Die Verwaltung akzeptiert zwar eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen soll jedoch nicht zulässig sein.
Tipp: Verlangen Sie von Ihren Auftragnehmern, dass diese die anteiligen Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausweisen. Dazu sind Handwerker verpflichtet.
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Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
Der Kläger hatte 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden. Dadurch musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen für die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden.
Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an.
Der BFH gab dem Kläger Recht. Die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Damit hielt der BFH an seiner bisherigen – restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.
Er begründet seine Rechtsprechungsänderung einerseits mit der im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf zehn Jahre erweiterten Frist zu erfassen.
Andererseits mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks durch die Regelung des Einkommensteuergesetzes. Diese bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem steuerbaren Grundstücksveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens gleichgestellt werde.
Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt auszuweiten und damit die notwendige, steuerrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften wieder herzustellen.
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