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Neu Entwicklungen für Freiberufler und Gewerbetreibende bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen

Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nicht durch eine doppelte Buchführung und Bilanzierung, sondern durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen einige neue Entwicklungen kennen. Was die so genannte EÜR angeht, sind nicht nur aktuelle Grundsatz-Entscheidungen des höchsten deutschen Steuergerichts zu beachten, sondern auch wichtige gesetzliche Neuerungen.

Angleichung der Berechnungsmethode für Buchführungspflicht und Ist-Besteuerung

Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz ist die Berechnungsmethode für die Grenzen hinsichtlich der Buchführungspflicht an die Umsatzschwelle für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer angeglichen worden.

Hintergrund ist, dass nur Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen dürfen. Wer freiwillig Bücher führt, ist allerdings ebenfalls verpflichtet, seinen Gewinn durch Bilanzierung – also einen so genannten Betriebsvermögensvergleich – zu ermitteln.

Tipp: Freiberufler (wie zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, freischaffende Künstler) sind grundsätzlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Es gelten auch keine Schwellenwerte, die zu einer Buchführungspflicht führen können. Sie können ihren Gewinn daher generell durch eine EÜR ermitteln.

Kaufleute sind nach Handelsrecht und anderen Bestimmungen immer verpflichtet, Bücher zu führen. Sie können ihren Gewinn daher nicht durch eine EÜR ermitteln. Das gilt für alle, deren Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

Tipp: Gewerbliche Unternehmer, die keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne sind (wie zum Beispiel Kleingewerbetreibende oder selbständige Handelsvertreter), sind nicht buchführungspflichtig, sofern ihr Umsatz und ihr Gewinn unterhalb der Buchführungsgrenzen liegen, die in der Abgabenordnung geregelt sind.

Aktuell gilt eine Umsatzgrenze von 600.000 Euro und eine Gewinngrenze von 60.000 Euro. Werden beide Grenzen nicht überschritten, kann der Gewinn durch eine EÜR ermittelt werden.

Tipp: Die Buchführungspflicht beginnt allerdings erst, nachdem das Finanzamt den Steuerpflichtigen ausdrücklich schriftlich auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen hat.

Bislang wurden bei der Prüfung der Umsatzgrenze alle Umsätze einschließlich der umsatzsteuerfreien Umsätze herangezogen. Ausgenommen waren nur wenige umsatzsteuerfreie Umsätze. Nach der Neuregelung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz bleiben ab 2021 mehr umsatzsteuerfreie Umsätze außen vor. So wie schon bislang bei der Berechnungsmethode für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer und daran anknüpfend für die Kleinunternehmerregelung.

Das heißt im Klartext: Zum einen ergibt sich eine Vereinfachung, weil künftig nur noch eine Grenze berechnet werden muss. Zum anderen liegen weniger Steuerpflichtige oberhalb der Grenze für die Buchführungspflicht. Es können also mehr Kleingewerbetreibende eine EÜR abgeben.

Tipp: Die Neuregelung gilt für Umsätze nach dem 31. Dezember 2020. Sie ermöglicht es dem Finanzamt, Unternehmer zur Buchführung aufzufordern, wenn in 2021 die neue Umsatzgrenze überschritten ist. Die Buchführungspflicht gilt dann ab dem nächsten Wirtschaftsjahr, also ab 2022.

EÜR ist elektronisch authentifiziert an das Finanzamt zu senden

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck "Anlage EÜR" muss wie schon in den Vorjahren elektronisch authentifiziert an das Finanzamt gesendet werden. Hierfür ist ein Zertifikat notwendig. Dies gilt auch bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Jahr.

Tipp: In seltenen Härtefällen (zum Beispiel bei einer fehlenden Internetanbindung) ist bei geringen Einnahmen auf Antrag eine Ausnahme möglich. Dann ist der amtliche Vordruck ‘Anlage EÜR‘ in Papierform einzureichen. Eine formlose Übersicht reicht nicht aus.

Die so genannte Kleinbetriebsgrenze ist durch das Jahressteuergesetz 2020 bereits ab 2020 von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro im Jahr erhöht worden. Steuerbegünstigte Körperschaften wie insbesondere gemeinnützige Vereine müssen daher den Vordruck EÜR nur dann übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 45.000 Euro im Jahr übersteigen.

Tipp: Eine Vereinfachungsregelung gibt es zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hierzu sind in der in der "Anlage SZ" nur Angaben erforderlich, falls die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen – ohne Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 Euro übersteigen.

Zu beachten ist, dass neuerdings bei den Betriebseinnahmen sowie bei der Ermittlung des Gewinns in der amtlichen ‘Anlage EÜR‘ auch die steuerfreien Einnahmen und damit zusammenhängende Betriebsausgaben explizit abgefragt werden.

Corona-Soforthilfen stellen grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie sind daher zu erfassen und wirken sich gewinnerhöhend aus. Zurückgezahlte Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie wirken sich dementsprechend gewinnmindernd aus.

Tipp: Freiberufler und Gewerbetreibende müssen in jedem Fall zusammen mit ihrer Steuererklärung die ‘Anlage Corona-Hilfen’ einzureichen. Wer keine Gelder erhalten hat, muss dies entsprechend bestätigen.

Durchlaufende Posten sind bei einer EÜR nicht zu berücksichtigen

Bei der Gewinnermittlung im Wege der EÜR scheiden solche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Diese so genannten durchlaufenden Posten bleiben also außen vor.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich klargestellt: Der Begriff des durchlaufenden Postens erfasst die Einnahme und die entsprechende Ausgabe als Gesamttatbestand. Voraussetzung für die Beurteilung zu- und abfließender Geldbeträge als durchlaufender Posten in der EÜR ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang. Das heißt: Es müssen beide Geldbewegungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschehen. Sind beide Geldbewegungen in dieser Weise miteinander verklammert, scheiden sie bei der EÜR aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses aus, da sie wirtschaftlich betrachtet nicht in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gelangen.

Die Vereinnahmung und Verausgabung von Geldbeträgen, die zusammen einen durchlaufenden Posten bilden, kann in verschiedene Gewinnermittlungszeiträume fallen. Erstreckt sich die Vereinnahmung und Verausgabung über mehrere Gewinnermittlungszeiträume, so gilt: Für die Verklammerung beider Geldbewegungen zu einem einheitlichen Vorgang ist erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten (dem Steuerpflichtigen) und dem Zahlungsberechtigten durchgehend eine unmittelbare, nach außen erkennbare Rechtsbeziehung besteht. Danach muss der Steuerpflichtige zur Weiterleitung des Fremdgelds schuldrechtlich verpflichtet sein. Zudem darf er bis zur Verausgabung an den Berechtigten den Willen zur Weiterleitung des Gelds nicht nach außen erkennbar aufgeben.

Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst – so aktuell der Bundesfinanzhof in einem Urteil – die für einen durchlaufenden Posten notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahmen in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen. Stellt sich später heraus, dass der Honoraranspruch nicht (oder nicht in voller Höhe) berechtigt ist, ist die daraufhin erfolgte Auszahlung des Fremdgelds an den Mandanten als Betriebsausgaben zu erfassen.

Zu beachten ist, dass vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten sind. Sie sind als Betriebseinnahmen beziehungsweise Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung einzubeziehen.

Freiwillig geführte Unterlagen und Daten unterliegen bei EÜR nicht dem Datenzugriff

Für die Praxis sehr bedeutsam ist auch eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach bei der Gewinnermittlung durch EÜR Aufzeichnungen nur aufzubewahren sind, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, zum Beispiel nach dem Umsatzsteuergesetz, gefordert ist. Werden Unterlagen und Daten freiwillig geführt, unterliegen diese nicht dem Datenzugriff im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Im Klartext heißt das: Voraussetzung für die Datenanforderung ist das Bestehen einer Aufbewahrungspflicht. Der Finanzbehörde stehen diese Befugnisse deshalb nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung aufzubewahren hat. Dementsprechend ist es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung mittels Datenzugriffs Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen

Eine ordnungsgemäße EÜR setzt lediglich voraus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird. Eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Eine Aufbewahrungspflicht der Belege in elektronischer Form ist ebenfalls nicht gegeben. Die Aufbewahrungspflicht betrifft Steuerpflichtige mit einer EÜR damit nur, soweit aus anderen Gründen zu Besteuerungszwecken Aufzeichnungen gefordert werden.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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