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Mitarbeiter profitieren von Steuervorteilen für Beteiligungen

Die steuerlichen Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen sind durch das Fondsstandortgesetz bereits ab dem 1. Juli 2021 erheblich ausgeweitet worden. Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auf 1.440 Euro p.a. angehoben worden. Eine erhebliche Erleichterung bringt zudem die neue Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen in § 19a EStG. Danach wird (in unbegrenzter Höhe) ein Besteuerungsaufschub gewährt.

Deutliche Anhebung der Steuerfreiheit von Vermögensbeteiligungen

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen ist mit dem Fondsstandortgesetz ab dem 1. Juli 2021 vervierfacht worden. Statt bislang 360 Euro im Kalenderjahr bleiben nunmehr 1.440 Euro steuerfrei. Der Freibetrag ist also nach der Neuregelung vier Mal so hoch. Insoweit fallen auch keine Sozialabgaben an.

Steuerfrei ist der Vorteil eines Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder der verbilligten Überlassung bestimmter Beteiligungen nach dem fünften Vermögensbildungsgesetz.

Tipp: Die steuerliche Vergünstigung setzt nicht voraus, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also ohne steuerliche Nachteile möglich.

Die Steuerbefreiung nach Paragraf 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes greift wie schon bislang allerdings nur, wenn die Beteiligung allen Arbeitnehmern offen steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Tipp: Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, wirkt sich die Erhöhung lohnsteuerlich für das gesamte Kalenderjahr 2021 aus. Aufgrund des Rückwirkungsverbots hat die rückwirkende Erhöhung des Freibetrags allerdings keine Auswirkungen bei der Sozialversicherung.

Haben Arbeitgeber im ersten Halbjahr 2021 entsprechende Vorteile, die über 360 Euro hinausgegangen sind, als lohnsteuerpflichtig erfasst, ist aufgrund der rückwirkenden Gesetzesänderung eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vorzunehmen, sofern dies für der Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist.

Unterbleibt die Korrektur der Abrechnung, kann der Arbeitnehmer selbst die Erstattung der Lohnsteuer beantragen. Alternativ kann er den korrigierten Arbeitslohn bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung ansetzen und auf diese Weise nachträglich von der höheren Steuerfreiheit profitieren.

Neuer Besteuerungsaufschub vermeidet Steuerzahlungen ohne Liquidität

Nach altem Recht musste bei vergünstigt überlassenen Vermögensbeteiligungen der geldwerte Vorteil, der über den Freibetrag hinausging, sofort im Übertragungszeitpunkt versteuert werden. Das hatte für Mitarbeiter den großen Nachteil, dass sie Steuern zahlen mussten, ohne über entsprechende Liquidität zu verfügen.

Experten sprechen in diesem Fall von trockenem Einkommen oder auf Englisch von dry income. Dieser Effekt hat in der Vergangenheit viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon abgehalten, eine Mitarbeiterbeteiligung zu vereinbaren.

Nach § 19a EStG gibt es nunmehr ein Wahlrecht. Der geldwerte Vorteil der vergünstigt überlassenen Vermögensbeteiligung kann – auf Initiative des Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers – statt im Übertragungszeitpunkt erst zu einem späteren Zeitpunkt der Lohnbesteuerung zugrunde gelegt werden. Der zunächst nicht besteuerte Arbeitslohn wird allerdings nicht endgültig steuerfrei gestellt. Er wird zu einem späteren Zeitpunkt erfasst. Wirtschaftlich betrachtet, wird die Steuer also nur gestundet.

Tipp: Die Neuregelung gilt für Vermögensbeteiligungen angeht, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden. Eine Begrenzung der Höhe nach gibt es dabei nicht.

Grundvoraussetzung ist, dass die Unternehmensgründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Von der Förderung profitieren somit in erster Linie Beschäftigte in Start-ups.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder im vorangegangenen Jahr die so genannten KMU-Schwellenwerte (für kleine und mittlere Unternehmen) nicht überschreiten darf. Begünstigt sind danach Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Die steuerliche Vergünstigung setzt zudem voraus, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht steuergünstig möglich.

Begünstigt sind nur bestimmte echte Vermögensbeteiligungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, insbesondere Aktien und GmbH-Anteile. Nicht gefördert werden Formen der Mitarbeiterbeteiligung, bei denen kein rechtliches und kein wirtschaftliches Eigentum an den Unternehmensanteilen erworben wird, wie insbesondere bei Anteilsoptionen.

Auch bei einer mittelbaren Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers können Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung im Hingabezeitpunkt unversteuert bleiben. Diese Begünstigung ist erst im Gesetzgebungsverfahren auf Anregung der Verbände geschaffen worden. Vermögensbeteiligungen können daher steuerbegünstigt auf Zwischengesellschaften in Form von Personengesellschaften übertragen werden, an denen wiederum die Arbeiternehmer beteiligt sind. Das vereinfacht nicht nur die praktische Abwicklung, sondern hat vor allem auch gesellschaftsrechtliche Gründe.

Tipp: An der Personengesellschaft müssen dabei nicht ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG möglich.

Hintergrund ist, dass bei GmbH-Anteilen die weitreichenden Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte am Unternehmen nicht eingeschränkt werden können. Dies hat Unternehmensgründer bisher häufig davon abgehalten, Vermögensbeteiligungen an neu in das Unternehmen eintretende Arbeitnehmer zu übertragen.

Tipp: Die Förderung kann auch dann beansprucht werden, wenn dem Arbeitnehmer ein Anteil an einer vom Arbeitgeber überlassenen Vermögensbeteiligung zusteht. So wie zum Beispiel bei einem gemeinsamen Depot der Arbeitnehmerschaft. Derartige Sachverhalte sind bereits vom Grundtatbestand erfasst. Der Arbeitnehmer ist hierbei Bruchteilseigentümer und damit unmittelbar am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt.

Bei einer entsprechenden Ausübung des Wahlrechts unterliegen die geldwerten Vorteile aus einer Vermögensbeteiligung erst dann der nachgelagerten Lohnbesteuerung, wenn einer der im Gesetz genannten Besteuerungsgründe erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn die Mitarbeiterbeteiligung veräußert oder in ein Betriebsvermögen eingebracht wird sowie bei einer verdeckten Einlage. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird. Spätestens ist der Vorteil jedoch nach zwölf Jahren zu versteuern.

Wird einer der Realisationstatbestände verwirklicht, kommt es zur Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils (mit dem Wert im Ausgabezeitpunkt) mit dem progressiven Einkommensteuersatz von maximal 45 Prozent.

Tipp: Sind seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen, gibt es einen Extra-Vorteil. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer kommt dann die Fünftelungsregelung zu Anwendung. Dadurch ergibt sich regelmäßig ein geringerer Steuersatz.

Wertsteigerungen, die seit dem Ausgabezeitpunkt entstanden sind, sind hingegen als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren und im Rahmen der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zu versteuern.

Eine Besonderheit gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Der bisherige Arbeitgeber kann dann die Lohnsteuer übernehmen. Er darf dabei ggf. auch die Fünftelungsregelung anwenden.

Tipp: Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, dass sich aus der Übernahme der Lohnsteuer kein zusätzlicher geldwerter Vorteil ergibt. Eine Hochrechnung des Nettolohns muss also nicht erfolgen.

Maßgeblich für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Wert der Beteiligung im Ausgabezeitpunkt.

Tipp: Es empfiehlt sich für Arbeitgeber bei der Ausgabe einer Beteiligung eine Anrufungsauskunft an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten, wie hoch der gegenwärtig nicht zu besteuernden Vorteil ist. Die Behörde ist nach der neuen Rechtslage verpflichtet, die Höhe des Vorteils gebührenfrei mitzuteilen.

Eine für Mitarbeiter positive Sonderregelung gibt es, wenn der Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Nachversteuerung niedriger ist als bei der Ausgabe. In diesem Fall muss nur der niedrigere gemeine Wert versteuert werden.

Tipp: Eine Anrufungsauskunft entfaltet dann keine Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren. Dem Arbeitnehmer steht es somit frei, im Jahr der nachzuholenden Besteuerung entweder im Veranlagungsverfahren oder im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid einen niedrigeren Wert des Vorteils nachzuweisen.

Unterschiedliche lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Ein großer Hinderungsgrund für Mitarbeiterbeteiligungen ist, dass der Besteuerungsaufschub nach dem neuen § 19a EStG nicht auch für die Sozialversicherung gilt. Hier kommt es zu einer Verbeitragung im Zeitpunkt der Hingabe der Vermögensbeteiligung.

Der Bundesrat hat in einer Entschließung zum Fondsstandortgesetz auf diesen Problem hingewiesen und deutlich gemacht, dass die zeitlich unterschiedliche Erfassung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung bei der Sozialversicherung (im Hingabezeitpunkt) und bei der Einkommensteuer (im Realisationszeitpunkt) zwangsläufig zu Erschwernissen bei Arbeitgebern, den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung führt.

Es bleibt zu hoffen, dass das Thema von der neuen Bundesregierung schnell wieder aufgegriffen wird und eine Anpassung der Regelungen mit der Zielrichtung einer nachgelagerten Erfassung des geldwerten Vorteils erfolgt.

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