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Energiepreispauschale von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 hat die neue Bundesregierung auf die derzeitigen kräftigen Preiserhöhungen – insbesondere im Energiebereich – als Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine reagiert. Eine Maßnahme ist die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Die Pauschale ist ist in der Regel steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Die Energiereispauschale (EPP) soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung.

Tipp: Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften zusteht.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere nachfolgende Arbeitnehmer:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer)
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung - DRV Bund entsparen
  • Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz - MuSchG -),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.);

Nicht anspruchsberechtigt sind allerdings Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil in diesen Fällen kein Dienstverhältnis besteht.

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel in Anspruch genommen, wonach bei kleinen Anlagen Liebhaberei unterstellt werden kann, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die EPP nicht. Dies gilt auch, wenn diese auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Mit der Begrenzung auf unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die höheren Energiepreise in Deutschland Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland besonders treffen. Im Ausland lebende Personen sind eventuell niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder profitieren von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastet.

Tipp: Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Entstehung des Anspruchs

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.

Wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 anspruchsberechtigt sind und keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgt ist, dann reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus. Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.

Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner) einen zusammengefassten Einkommensteuerbescheid und ggf. einen Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung für das Jahr 2022, d. h. sie wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.

Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (sog. Minijob) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.

EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt werden. Dies vermeidet Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die EPP regelmäßig über Ihren Arbeitgeber erhalten.

Es wird nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.

Sind für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.

Steuerpflicht

Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ im Sinne des Paragrafen 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung. Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme berücksichtigt.

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z. B., weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist hier nicht anzuwenden.

Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.

Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.

Tipp: Die EPP unterliegt bei Selbständigen weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.

Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Auch für die EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben - zum Beispiel mit dem Ziel, die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten - sind demnach strafbewehrt. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.

Leichtfertig unrichtige Angaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen

Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

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