Die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG gilt nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs.
Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer
Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird.
Der Streitwert bemisst sich nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten
Der Bundesfinanzhof hat (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachter und zum Schutz vor weiterer Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig sind.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Dritte aufgegeben.
Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
Eine elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem Verhältnis zu den Einkünften steht.
Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind.
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